— 378 —
unter Kupferchlorid ist als zweite Zeile einufügen:
Kupferchlorid, basische . 5 kgo e P 40
bei Salzsäure ist in der dritten Spalte hinter a der Buchstabe b einzusetzen,
bei Schmalte ist in der dritten Spalte hinter c der Buchstabe k einzusetzen,
vor Solaröl ist einzufügen:
Sojabohnenöl, rohes .. ..51«0--d P 38
bei Teerfarbstoffe ist in der dritten Spalte hinter 1 der Buchstabe h einzusetzen,
hinter Zinnchlorür ist einzufügen:
Zinnerz.. 3 kgb —
3. In der Anlage 2 sind nachstehende Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen:
a) in der Vorbemerkung sind bei den Reagenzien
hinter Ammoniakflüssigkeit einzusetzen
Ammoniummolyhdatlösung (10 g Ammoniummolybdat in 90 cem Wasser gelöst),
er
hinter den Stichworten „Salpetersäure“, „Salzsäure“ und „Schwefelsäure“ je ein—
zuschalten „verdünnte“,
vor Salpetersäure als neue Zeile einzusetzen
Salpetersäure von der Dichte 1,4,
b) in der Prüfungsanweisung 15 hat die Uberschrift zu lauten „15. Kupferchlorid,
neutrales.“ und ist einzuschalten je vor dem Worte „Kupferchlorid“ in Satz 1 „Neutrales“,
in Satz 3 „neutralem“ und in Satz 4 „Neutrales“;
Zc) der erste Absatz der Prüfungsanweisung 30 (Seifenpulver) ist durch folgende Be-
stimmungen zu ersetzen:
Reines Seifenpulver ist meist etwas gelblich gefärbt und besitzt einen schwach
laugenartig-fettigen Geschmack und schwachen Seifengeruch. Es soll nur aus reime
Seife (fettsauren Alkalien) bestehen und nicht mehr als 20 v. H. Wasser enthalten.
Das zur vollständigen Vergällung bestimmte Seifenpulver muß mehlfein ge-
mahlen sein. Die Verwendung eines etwas gröberen Pulvers ist zulässig, wenn es
gemeinsam mit dem zu vergällenden Salze so fein vermahlen wird, daß eine Aus-
scheidung des Mittels aus dem Gemisch unmöglich ist.
Das zur unvollständigen Vergällung bestimmte Seifenpulver soll hinsichtlich
seiner Körnung möglichst gleich der Körnung des zu vergällenden Salzes sein. Ist
die Verschiedenheit der Körnung so groß, daß eine Trennung des Pulvers von dem
Salze möglich scheint, so kann die gemeinsame Vermahlung des Mittels mit dem
Salze verlangt werden. Zur unvollständigen Vergällung kann unter den gleichen
Voraussetzungen auch geraspelte, geschabte oder sonst zerkleinerte Seife verwendet
werden.
Wird sehr fein gemahlenes Seifenpulver zur vollständigen oder unvollständigen
Vergällung verwendet, so kann verlangt werden, daß das Vermischen des Pulvers
mit dem Salze in besonderen Mischvorrichtungen vorgenommen wird, um eine Be-
lästigung der Beamten durch Verstäuben des Mittels zu verhindern.
d) hinter Ziffer 37 sind folgende neuen Anweisungen aufzunehmen:
388. Sojabohnenöl, rohes.
Rohes Sojabohnenöl ist ein gelb bis braun gefärbtes, fettes Ol, welches auf
Wasser schwimmt und sich in Ather löst. Im Zweifelsfall ist eine Probe von einem
Chemiker zu prüfen.