Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Anleitung zum Gebrauche. 
uDie Abfindungsanmeldung ist der Hebestelle spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag vor der 
Eröffnung des Betriebs doppelt einzureichen. Als Eröffnung des Betriebs gilt der Beginn der ersten Einmaischung 
zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs. 
. Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats, im Falle des § 278 Abs. 2 der Brennerei-= 
ordmung innerhalb eines Vierteljahrs, erklärt werden; auf den Betrieb in verschiedenen Monaten oder Viertel= 
jahren darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vor- 
genommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung für den vorhergehenden Zeitabschnin 
anzumelden. Wird anderseits der Betrieb erst am Ende eines Monats eröffnet und finden in dem zu Ende gehenden 
Monat wohl Einmaischungen, aber keine Abtriebe statt, so sind diese Einmaischungen nur in die Abfindungs- 
anmeldung für den neuen Beilakschnitt einzutragen. 
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. Die zur Hefengewinnung 
eingerichteten Brennereien haben in Spalte 12 anzugeben, aus welchen Einmaischungen und nach welchem Verfahren 
Hefe gewonnen werden soll. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung der Abfindungsanmeldung unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Be- 
richtigung nicht angängig, so ist die Abfindungsanmeldung dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
u. Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem 
zur Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu er- 
halten. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungsanmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, ist der 
Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Wird eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von dem angemeldeten Betriebe notwendig, so hat der 
Brennereibesitzer auf Seite 1 in Spalte 12 sofort unter Angabe des Zeitpunkts einen von einem alsbald zuzuziehenden 
unverdächtigen Zeugen mit zu unterschreibenden Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle Anzeige 
zu erstatten. 
. Die Abfsindungsanmeldung ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die sie gilt, an die Hebestelle zurück- 
zuliefern.
	        
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