Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Steuerhebebezirk Hemden. Muster 38 à# 
(B. O. JC 282.) 
  
Betriebsanmeldungsbuch für Abfindungsbrennereien. 
Viertel des Betriebsjahrs 1913/14. 
Dieses Buch enthält 2es#n Blätter, die 
mit einer amtlich angesiegelten Schnur 
urchzogen sinck. Geführt von 
Precken, den 19. Zeptemder 1913. Rireliner. 
Zollassistent. 
- Gottlob, 
(Siegeh Zollrat. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. In das Betriebsanmeldungsbuch sind sämtliche Abfindungsanmeldungen sofort nach ihrer Vollziehung einzutragen. 
2. Gehen am Schlusse eines Vierteljahrs Betriebsanmeldungen ein, die Betriebshandlungen des folgenden Vierteljahrs 
zum Gegenstande haben, so sind sie sogleich in das Betriebsanmeldungsbuch für das folgende Vierteljahr einzutragen. 
3. Bei Brennereien, die auf die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols abgefunden sind, und bei 
Branntwein, der unter amtliche Üüberwachung gestellt wird (B. O. 5 321 Abs. 1), ist der weitere Nachweis über den 
Branntwein in der Spalte 8 zu liefern. 
4. Nach Ablauf des Vierteljahrs wird das Betriebsanmeldungsbuch zum Nachweis der Einzahlung der Terbrauchs- 
abgabe in den Spalten 6 und 7, längstens jedoch noch drei Monate, offengehalten. Nach der Einzahlung oder 
nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Anmeldungsbuch abzuschließen. Im letzteren Falle sind die noch 
unerledigten Eintragungen in das Betriebsanmeldungsbuch für das auf die dreimonatige Frist folgende Vierteljahr, 
unter Hinweis auf die ursprünglichen Nummern, zu übertragen. 
5. Der Oberkontrolleur hat in dem abgeschlossenen Anmeldungsbuche zu bescheinigen, daß die Übertragung richtig erfolgt 
ist und daß nach den Wahrnehmungen der Ausfsichtsbeamten sämtliche Abfindungsanmeldungen, die während des 
Vierteljahrs in Abfindungsbrennereien ausgelegen haben, richtig in das Anmeldungsbuch eingetragen sind. 
6. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn das Buch fest eingebunden, beschnitten und 
mit laufenden Blattzahlen versehen ist.
	        
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