Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Die durch 8 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 976) vorgeschriebenen Verzeichnisse ergeben nicht selten, daß die zu ihrer Führung Ver- 
pflichteten Hausarbeiter, Zwischenmeister oder Ausgeber (Faktoren, Fergen) in einem anderen Bundes- 
staate mit Hausarbeit oder mit der Ubertragung von Arbeit an Hausarbeiter beschäftigen. In solchen 
Fällen hat zwar auch bisher regelmäßig eine amtliche Stelle des Bundesstaats, in welchem das Ver. 
zeichnis geführt wurde, einer amtlichen Stelle des Bundesstaats, in welchem die Beschäftigung statt- 
fand, davon Kenntnis gegeben. Es sind aber verschiedene Wege für diese Mitteilungen gewählt worden. 
Um die hiermit verbundenen Unzuträglichkeiten tunlichst zu vermeiden, haben die Bundesregierungen 
sowie der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen nunmehr diejenigen Stellen bezeichnet, an welche 
Mitteilungen darüber, wo Hausarbeiter, Zwischenmeister oder Ausgeber in den einzelnen Bundesstaaten 
beschäftigt werden, von den zuständigen Stellen anderer Bundesstaaten fortan gerichtet werden sollen. 
Ein Verzeichnis dieser Stellen wird nachstehend bekannt gegeben. 
  
  
  
  
  
  
Nr. Bundesstaaten Für den Empfang der Mitteilungen bestimmte Stellen 
1.Preußen Die Mitteilungen über die in Preußen beschäftigten Haus- 
arbeiter, Zwischenmeister und Ausgeber sind an die Orts- 
polizeibehörde des Beschäftigungsorts zu richten. (Auch 
sind die preußischen Ortspolizeibehörden angewiesen, hin- 
sichtlich der in anderen Bundesstaaten beschäftigten Haus- 
arbeiter, Zwischenmeister und Ausgeber in allen Fällen 
die Mitteilung an die Ortspolizeibehörde des Beschäfti- 
gungsorts in dem anderen Bundesstaate zu senden.) 
2.Bayern Die Königlichen Regierungen, Kammern des Innern. (Ver- 
zeichnis siehe Anlage zu Nr. 2.) 
3. Königreich Sachsen Die, Kreishauptmannschaften. (Verzeichnis siehe Anlage zu 
r. 3. 
4.Württemberg Die Königliche Gewerbeinspektion in Stuttgart. 
5.Baden Das Großh. Gewerbeaufsichtsamt in Karlsruhe. 
6.Hessen Die Großh, Gewerbeinspektionen. (Verzeichnis siehe Anlage 
zu Nr. 6. 
7.] Mecklenburg-Schwerin Die Großh. Gewerbeinspektion in Schwerin. 
8.Sachsen-Weimar Der Großh. Gewerbeinspektor in Weimar. 
9.Mecklenburg-Strelitz # Großh. Ministerium, Abteilung des Innern, in Neu- 
relitz. 
10. Oldenburg Für das Herzogtum Oldenburg das Ministerium des Innern, 
für das Fürstentum Lübeck die Regierung in Eutin, 
für das Fürstentum Birkenfeld die Regierung in Birkenfeld. 
11. Braunschweig Das Herzogl. Gewerbeaufsichtsamt in Braunschweig. 
12.Sachsen-Meiningen Das Herzogl. Staatsministerium, Abteilung des Innern, in 
Meiningen. 
13.Sachsen-Altenburg Die Herzogl. Gewerbeinspektion in Altenburg. 
14.Sachsen-Coburg und Gotha- Das Herzogl. Staatsministerium in Coburg für das Herzog- 
tum Coburg, 
das Herzogl. Staatsministerium in Gotha für das Herzog- 
tum Gotha. 
15. Anhalt Die Herzogl. Regierung, Abteilung des Innern, in Dessau. 
16.] Schwarzburg-Sondershausen Der Fürstliche Gewerbeinspektor in Arnstadt.
	        
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