Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im 
Reichsamt des Innern. 
  
HDu betiehon durch alle VPostanstalten und DVuchhandlungen. 
XIII. Jahrgang. Berlin, Montag, den 3. August 1914 Nr. 39. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Finanzwesen: Sofortige Einzahlung ge#. 3. Militärwesen: Zurückstellung Militärpflichtiger 446 
  
ndeter Zölle und Reichssteuern . . Seite 445 
2. det und zele bsteue Ermächtigung zur so- 4. Zoll= und Steuerwesen: Rabatt bei Verzollungen oder 
fortigen Erteilung der Approbation als Arzt 446 Versteucrungen aus Niederlagen 447 
1. Finan zwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern. 
  
Auf Grund der mir für den Fall einer Kriegsgefahr beigelegten Befugnis bestimme ich: 
1. Die zur Zeit gestundeten und die nach den gesetzlichen Vorschriften noch zu stundenden 
Beträge an Zöllen und Reichssteuern mit Ausnahme der Erbschaftssteuer sind bei der 
zuständigen Zoll= oder Steuerstelle gegen Gewährung eines Abzugs von 6¼ vom 
Hundert für ein Jahr sogleich bar einzuzahlen, sofern der Stundungsnehmer es nicht 
vorzieht, in Höhe der gestundeten Beträge Wechsel zu zeichnen und zu übergeben. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpunkt fällig 
werdenden gestundeten Beiträge zusammen die Summe von 300 Mark nicht erreichen. Doch 
steht es den Stundungsnehmern in diesem Falle frei, die Beträge gegen Gewährung des 
im Absatz 1 festgesetzten Abzugs sofort bar einzuzahlen. 
2. Die Anrechnung noch nicht fälliger Branntweinsteuervergütungsscheine, Branntweinsteuer- 
gutscheine und Zuckersteuervergütungen auf gestundete Abgaben ist bis auf weiteres aus- 
geschlossen. 
Berlin, den 1. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
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