520 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB.
zum fortgesetzten Stehlen benützt hätte. Wollte man
dieses nicht zugeben, so würde man zu ganz verschiedener
ungerechter Bestrafung sonst an sich ganz
gleich strafbaorer Fälle gelangen. —
Viele wollen nun allerdings die vorstehend gezeigte
große Elastizität des fraglichen Begriffes dadurch
eindämmen, daß sie verlangen, eß müßten
die sämmtlichen Einzelhandlungen aus demselben,
auf ein konkretes Verbrechen abzielenden, kontinuirlich
fortwirkenden Entschlusse hervorgegangen sein.
Es entsteht aber hiebei die Frage, wodurch sich
dann ein solch' fortgesetztes Verbrechen von einem,
aus verschiedenen einzelnen, einen bestimmten Erfolg
anstrebenden blosen Thätigkeitsakten zusammengesetzten
Delikte unterscheiden soll, welches, da jenen
Thätigkeiten nur Ein selbstständiger Wille zu
Grunde liegt, eben nur Eine selbstständige Handlung
bildet, bezüglich welcher eine Konkurrenz überhaupt
in keiner Hinsicht mehr in Frage kommen
kann, und hierauf wird man eine befriedigende Antwort
wohl schuldig bleiben müssen, z. B. um einen
aus unserer neueren schwurgerichtlichen Praxis entnommenen
Fall anzuführen, wenn ein Ehemann
seine arbeitsunfähige und ihm deshalb zur Last gewordene
Frau, in der Absicht dieselbe hiedurch allmählig
zu tödten, durch jahrelang fortgesetzte körperliche
Mißhandlungen um das Leben bringt. Man
kann hier allerdings von einer Fortsetzung sprechen,
aber dieselbe fällt mit einer Fortsetzung nach dem
Sprachgebrauche des gewöhnlichen Lebens zusammen
und bietet keine sie hievon scheidenden charakteristischen
Eigenthümlichkeiten dar. .
Wie es scheint, denkt man sich übrigens unter
Entschluß, anstatt dessen ja, wie oben erwähnt, mitunter
ausdrücklich „Vorsatz“ gesagt wird, gewöhnlich
das Produkt des Entschlusses, nämlich den Vorsatz
(dolus malus) in dem Sinne und Sinnumfange,
in welchem wir uns diesen Begriff vorstel-