Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

520  Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.

zum  fortgesetzten  Stehlen  benützt  hätte.  Wollte  man
dieses  nicht  zugeben,  so  würde  man  zu  ganz  verschiedener
  ungerechter  Bestrafung  sonst  an  sich  ganz
gleich  strafbaorer  Fälle  gelangen.  —

Viele  wollen  nun  allerdings  die  vorstehend  gezeigte
  große  Elastizität  des  fraglichen  Begriffes  dadurch
  eindämmen,  daß  sie  verlangen,  eß  müßten
die  sämmtlichen  Einzelhandlungen  aus  demselben,
auf  ein  konkretes  Verbrechen  abzielenden,  kontinuirlich
  fortwirkenden  Entschlusse  hervorgegangen  sein.
Es  entsteht  aber  hiebei  die  Frage,  wodurch  sich
dann  ein  solch'  fortgesetztes  Verbrechen  von  einem,
aus  verschiedenen  einzelnen,  einen  bestimmten  Erfolg
  anstrebenden  blosen  Thätigkeitsakten  zusammengesetzten
  Delikte  unterscheiden  soll,  welches,  da  jenen
  Thätigkeiten  nur  Ein  selbstständiger  Wille  zu
Grunde  liegt,  eben  nur  Eine  selbstständige  Handlung
  bildet,  bezüglich  welcher  eine  Konkurrenz  überhaupt
  in  keiner  Hinsicht  mehr  in  Frage  kommen
kann,  und  hierauf  wird  man  eine  befriedigende  Antwort
  wohl  schuldig  bleiben  müssen,  z.  B.  um  einen
aus  unserer  neueren  schwurgerichtlichen  Praxis  entnommenen
  Fall  anzuführen,  wenn  ein  Ehemann
seine  arbeitsunfähige  und  ihm  deshalb  zur  Last  gewordene
  Frau,  in  der  Absicht  dieselbe  hiedurch  allmählig
  zu  tödten,  durch  jahrelang  fortgesetzte  körperliche
  Mißhandlungen  um  das  Leben  bringt.  Man
kann  hier  allerdings  von  einer  Fortsetzung  sprechen,
aber  dieselbe  fällt  mit  einer  Fortsetzung  nach  dem
Sprachgebrauche  des  gewöhnlichen  Lebens  zusammen
und  bietet  keine  sie  hievon  scheidenden  charakteristischen
  Eigenthümlichkeiten  dar.  .

Wie  es  scheint,  denkt  man  sich  übrigens  unter
Entschluß,  anstatt  dessen  ja,  wie  oben  erwähnt,  mitunter
  ausdrücklich  „Vorsatz“  gesagt  wird,  gewöhnlich
  das  Produkt  des  Entschlusses,  nämlich  den  Vorsatz
  (dolus  malus)  in  dem  Sinne  und  Sinnumfange,
  in  welchem  wir  uns  diesen  Begriff  vorstel-