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Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch den
Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist."
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Absatzes unter V folgende Fassung:
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel
mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktag nach dem Zahlungstage des
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
6. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische Notprüfungen.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazentischen Prüfungskommissionen werden
ermächtigt, Kandidaten der Medizin, der Zahn-, der Tierarzneikunde und der Pharmazie, die sich zur
Har tprüfung ihres Faches melden, zu einer Notprüfung zuzulassen. Die Notprüfung muß alle
Prüfu gsfächer umfassen und ist in längstens zwei Tagen zu erledigen. Die Prüfungsgebühren werden
auf die Hälfte herabgesetzt und brauchen erst nachträglich, von ärztlichen, zahnärztlichen und tier-
ärztlichen Kandidaten erst bei Erteilung der Approbation, gezahlt zu werden. Kandidaten, welche die
Prüfung bestehen, erhalten von der Prüfungskommission sofort ein Interimszeugnis mit dem Vermerke,
daß für Kandidaten der Pharmazie die Ausstellung des Zeugnisses über die pharmazeutische Prüfung,
für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Kandidaten die Erteilung der Approbation beantragt ist;
daß ferner ärztlichen Kandidaten das praktische Jahr erlassen ist.
Bei Aushändigung des Interimszeugnisses ist den Kandidaten zu Protokoll zu eröffnen, die
Erteilung erfolge in der Erwartung, daß die Kandidaten, soweit sie nicht heeresdienstpflichtig und fähig
sind, den Behörden zur Verwendung an solchen Orten zur Verfügung stehen würden, in denen eine Ver-
stärkung des ärztlichen (zahnärztlichen, tierärztlichen, pharmazeutischen) Personals erforderlich erscheine.
„Ferner sind die zuständigen Landeszentralbehörden — § 1 der Prüfungsordnung für Apotheker
— ermächtigt, den Kandidaten der Pharmazie, welche nach vollständig bestandener pharmazeutischer
Prüfung mindestens ein Jahr in Apotheken sich praktisch betätigt haben, unter Befreiung von der
Ableistung des Restes der vorgeschriebenen praktischen Betätigung in Apotheken die Approbation als
Apotheker zu erteilen. Auch in diesem Falle ist bei der Erteilung der Approbation die vorgedachte
protokollarische Eröffnung zu machen.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.