Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

284  8  10.

z.  B.  auf  eine  Strafe  von  einer  Woche  Gefängnis  erkannt,  will
aber  das  zweite  Urteil  auf  drei  Wochen  erkennen,  so  würde
folgendermaßen  zu  tenorieren  sein:  „Der  Angeklagte  wird
unter  Anrechnung  der  durch  das  Urteil  ..  erkannten  Gefängnisstrafe
  von  einer  Woche  zu  insgesamt  drei  Wochen  Gefängnis
verurteilt.“  Die  erste  Strafe  als  „wegfallend“  zu  bezeichnen,
wie  Goldschmidt  dies  tun  will,  ist  nicht  erforderlich.  Die  obige
Fassung  entspricht  demselben  Zweck  und  vermeidet  den  Anschein
einer  Aufhebung  des  ersten  Urteils.  Nur  wenn  das  zweite  Urteil
auf  Todesstrafe  lautet,  würde  die  Anrechnung  nicht  möglich  sein
und  die  Strafe  aus  dem  ersten  Urteil  als  wegfallend  bezeichnet
werden  müssen.  Ist  die  erste  Strafe  ganz  oder  teilweise  verbüßt,
so  bedarf  es  eines  besonderen  Ausspruches  im  Urteil  oder  in
einer  Nachtragsentscheidung  nicht.  Die  obige  urteilsfassung
bringt  zum  Ausdruck,  daß  die  erste  Strafe  in  die  zweite  eingerechnet
ist.  Es  ist  sodann  Sache  der  Strafvollstreckungsbehörde,  zu  prüfen,
ob  und  inwieweit  die  Strafe  aus  dem  zweiten  Urteil  durch  Verbüßung
  der  Strafe  aus  dem  ersten  Urteil  verbüßt  ist.

Schwieriger  gestaltet  sich  die  Frage,  wie  Hertel  an  Hand
eines  Falles  aus  der  Praxis  hervorhebt  (Recht  1915  S.  634  f.),
wenn  das  erste  Urteil  auf  Geldstrafe  erkannt  hat,  das  zweite
aber  auf  Gefängnis  erkennen  muß  oder  will.  In  diesem  Falle
wird  nichts  übrig  bleiben,  als  die  substituierte  Freiheitsstrafe
anzurechnen,  wie  dies  auch  in  dem  von  Hertel  angeführten  Falle
geschehen  ist.

Ist  die  Berücksichtigung  des  ersten  Urteils  unterblieben,  so
ist  dies  durch  eine  besondere  Entscheidung  (Beschluß)  nachzuholen.
Die  Zuständigkeit  hierzu  wird  in  analoger  Anwendung  des
#494  St.  P.O.  zu  regeln  sein  (so  auch  Goldschmidt  a.  a.O.).

Die  sich  bei  der  Idealkonkurrenz  ergebenden  Schwierigkeiten
  haben  einige  Gerichte  dadurch  zu  vermeiden  gesucht,  daß
sie  in  einem  der  häufigsten  Fälle,  dem  des  Zusammentreffens  von
unbefugtem  Waffentragen  und  Jaadvergehen,  nicht  Ideal--,
sondern  Realkonkurrenz  annahmen:  beide  Vergehen  fielen  teilweise
  zeitlich  auseinander,  das  Vergehen  des  unbefugten  Waffen-