Full text : Die Diätenfrage im Reichstag und im Preußischen Landtag.

—  44  —

Wenn  nun  der  preußische  Gesetzgeber  10)  dem  Artikel  77,  der
so  weitgehende  Befugnisse  analog  der  belgischen  Verfassung  er—
teilte,  das  Wort  Disziplin  noch  hinzufügte,  so  ist  daraus  wohl
mit  Recht  zu  schließen,  daß  den  Kammern  die  weitgehendste
Kompetenz  in  Ansehung  des  parlamentarischen  Strafbereichs
dadurch  zugestanden  wurde,  und  zwar  der  Natur  der  Sache  nach
soweit,  „als  überhaupt  die  Berufsstellung  des  Abgeordneten  in
Frage  kommt  und  Wirkungen  übt“.  Reicht  aber  die  Strafbefugnis
  des  Preußischen  Abgeordnetenhauses  soweit,  so  unterstehen
aus  den  oben  angegebenen  Gründen  auch  die  Mitglieder  des
Reichstages  in  diesem  Maße  der  Disziplin  des  Hauses.  Auf
unseren  Fall  angewandt,  besagt  dies  also,  daß  der,  gegen  das
Diätenverbot  verstoßende  Abgeordnete  von  dem  mit  der  Dissziplinargewalt
  betrauten  Präsidium  des  Parlaments  zur  Verantwortung
  gezogen  werden  kann,  da  doch  mit  einwandfreier  Deutlichkeit
  durch  eine  Empfangnahme  von  Tagegeldern  für  die  parlamentarische
  Betätigung  die  Berufsstellung  des  Abgeordneten
betroffen  wird.  Als  Strafen  würde  das  Präsidium  meines  Erachtens
  alle  Disziplinarmittel  zur  Verwendung  gelangen  lassen
können,  welche,  ohne  aus  dem  Rahmen  des  Gewöhrnlichen  zu
fallen,  geeignet  erscheinen,  den  Abgeordneten  zur  pflichtgemäßen
Ausübung  seiner  parlamentarischen  Tätigkeit  anzuhalten.  So
meinen  wir,  daß  in  der  Geschäftsordnung  nicht  nur  ein  Rügerecht
  und  Wortentziehung,  sondern  auch  zeitweilige,  ja  sogar
gänzliche  Ausschließung  von  den  Sitzungen  vorgesehen  werden
kann.  Daß  zur  Durchführung  dieser  Maßregeln  die  Anwendung

10)  Hierbei  sei  bemerkt,  daß  nicht  in  allen  Gliedstaaten  die  Kammern
in  der  Abänderung  der  Geschäftsordnung  so  unbeschränkt  sind,  wie  in
Preußen  das  Abgeordneten=  und  Herrenhaus  und  im  Reiche  der  Reichstag.
Vgl.  Laband,  Staatrecht,  4.  Aufl.  S.  319ff.