— 44 —
Wenn nun der preußische Gesetzgeber 10) dem Artikel 77, der
so weitgehende Befugnisse analog der belgischen Verfassung er—
teilte, das Wort Disziplin noch hinzufügte, so ist daraus wohl
mit Recht zu schließen, daß den Kammern die weitgehendste
Kompetenz in Ansehung des parlamentarischen Strafbereichs
dadurch zugestanden wurde, und zwar der Natur der Sache nach
soweit, „als überhaupt die Berufsstellung des Abgeordneten in
Frage kommt und Wirkungen übt“. Reicht aber die Strafbefugnis
des Preußischen Abgeordnetenhauses soweit, so unterstehen
aus den oben angegebenen Gründen auch die Mitglieder des
Reichstages in diesem Maße der Disziplin des Hauses. Auf
unseren Fall angewandt, besagt dies also, daß der, gegen das
Diätenverbot verstoßende Abgeordnete von dem mit der Dissziplinargewalt
betrauten Präsidium des Parlaments zur Verantwortung
gezogen werden kann, da doch mit einwandfreier Deutlichkeit
durch eine Empfangnahme von Tagegeldern für die parlamentarische
Betätigung die Berufsstellung des Abgeordneten
betroffen wird. Als Strafen würde das Präsidium meines Erachtens
alle Disziplinarmittel zur Verwendung gelangen lassen
können, welche, ohne aus dem Rahmen des Gewöhrnlichen zu
fallen, geeignet erscheinen, den Abgeordneten zur pflichtgemäßen
Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit anzuhalten. So
meinen wir, daß in der Geschäftsordnung nicht nur ein Rügerecht
und Wortentziehung, sondern auch zeitweilige, ja sogar
gänzliche Ausschließung von den Sitzungen vorgesehen werden
kann. Daß zur Durchführung dieser Maßregeln die Anwendung
10) Hierbei sei bemerkt, daß nicht in allen Gliedstaaten die Kammern
in der Abänderung der Geschäftsordnung so unbeschränkt sind, wie in
Preußen das Abgeordneten= und Herrenhaus und im Reiche der Reichstag.
Vgl. Laband, Staatrecht, 4. Aufl. S. 319ff.