Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
III. Dem Feldzeugmeister. Bei Pfändung des Diensteinkommens 
IV. 
VI. 
  
Dem Kriegsministerium. 
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden 
ffiziere und Beamten: 
1. derjenigen Behörde, aub deren An- 
weisung die nebenstehend aufgeführten 
Personen ihre Pensions= usw. Gebühr- 
nisse empfangen. 
2. Die anweisenden Behörden sind: 
a) das Kriegsministerium. 
b) die Militärintendantur des Armee- 
korps (Korpsintendantur), in dessen 
Bereich die Betreffenden wohnen. 
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — 
empfangen die vorstehend unter 2b Ge- 
nannten ihre Pensionsgebührnisse auf 
Anweisung derjenigen Korpsintendantur, 
in deren Bezirk sie wohnen. 
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis 
der Intendantur des XII. (1. K. S.) 
Armeekorps auf alle außerhalb 
Sachsens wohnenden sächsischen, auf 
Wartegeld gesetzten oder mit Pension 
gänzlich verabschiedeten unteren Beamten 
der Militärverwaltung. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und Beamten: 
1. derjenigen Behörde, auf deren An- 
weisung die nebenstehend aufgeführten 
Personen ihre Pensions= usw. Gebühr- 
nisse empfangen. 
2. Die anweisenden Behörden sind: 
a) das Kriegsministerium. 
b) die Mililärintendantur des Armee- 
korps (Korpsintendantur), in dessen 
Bereich die Betreffenden wohnen. 
  
der Offiziere und Beamten der 
1 Feldzeugmeisterei mit Ausnahme des 
FJFeldzeugmeisters 
2 Munitionsfabrik, 
VPulverfabrik; 
3 Artilleriedepots: 
14 Traindepots. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens 
sämtlicher übrigen unter lfd. Nr. 1 
. 
Artilleriewerkstatt. 
bis III nicht einbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung. 
bei Pfändung der Pension und des 
sonstigen aus Reichs-Militärfonds 
fließenden Einkommens: 
1 der mit Pension zur Disposition gestellten 
Offiziere und oberen Militärbeamten; 
2 der auf Wartegeld gesetzten oberen 
Beamten der Militärverwaltung; 
8 der mit Pension gänzlich verabschiedeten 
Offiziere und der oberen Beamten 
der Militärverwaltung. 
der auf Wartegeld gesetzten oder mit 
Pension gänzlich verabschiedeten unte- 
fren Beamten der Militärverwaltung. 
bei Pfändung des aus Militär= 
fonds fließenden Einkommens 
(Witwen= und Waisenpension aus der 
Königlich Sächsischen Militär-Witwen- 
und Waisenkasse, Witwengeld, Waisen- 
geld, Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen) 
der Hinterbliebenen. 
von Offizieren und Beamten der Militär= 
verwaltung, und zwar auch insoweit, 
als die Hinterbliebenen außerhalb 
Sachsens wohnen; 
von Personen des Unteroffizier= und 
I Soldatenstandes sowie von unteren 
Beamten der Militärverwaltung. 
  
Wegen des Feldzeug- 
meisters siehe Ifd. 
Nr. IV. 
und zwar auch inso- 
weit, als sie außer- 
halb Sachsens 
wohnen. 
 
	        
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