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Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
III. Dem Feldzeugmeister. Bei Pfändung des Diensteinkommens
IV.
VI.
Dem Kriegsministerium.
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden
ffiziere und Beamten:
1. derjenigen Behörde, aub deren An-
weisung die nebenstehend aufgeführten
Personen ihre Pensions= usw. Gebühr-
nisse empfangen.
2. Die anweisenden Behörden sind:
a) das Kriegsministerium.
b) die Militärintendantur des Armee-
korps (Korpsintendantur), in dessen
Bereich die Betreffenden wohnen.
3. Gewöhnlich — aber nicht immer —
empfangen die vorstehend unter 2b Ge-
nannten ihre Pensionsgebührnisse auf
Anweisung derjenigen Korpsintendantur,
in deren Bezirk sie wohnen.
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis
der Intendantur des XII. (1. K. S.)
Armeekorps auf alle außerhalb
Sachsens wohnenden sächsischen, auf
Wartegeld gesetzten oder mit Pension
gänzlich verabschiedeten unteren Beamten
der Militärverwaltung.
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und Beamten:
1. derjenigen Behörde, auf deren An-
weisung die nebenstehend aufgeführten
Personen ihre Pensions= usw. Gebühr-
nisse empfangen.
2. Die anweisenden Behörden sind:
a) das Kriegsministerium.
b) die Mililärintendantur des Armee-
korps (Korpsintendantur), in dessen
Bereich die Betreffenden wohnen.
der Offiziere und Beamten der
1 Feldzeugmeisterei mit Ausnahme des
FJFeldzeugmeisters
2 Munitionsfabrik,
VPulverfabrik;
3 Artilleriedepots:
14 Traindepots.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämtlicher übrigen unter lfd. Nr. 1
.
Artilleriewerkstatt.
bis III nicht einbegriffenen Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
bei Pfändung der Pension und des
sonstigen aus Reichs-Militärfonds
fließenden Einkommens:
1 der mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere und oberen Militärbeamten;
2 der auf Wartegeld gesetzten oberen
Beamten der Militärverwaltung;
8 der mit Pension gänzlich verabschiedeten
Offiziere und der oberen Beamten
der Militärverwaltung.
der auf Wartegeld gesetzten oder mit
Pension gänzlich verabschiedeten unte-
fren Beamten der Militärverwaltung.
bei Pfändung des aus Militär=
fonds fließenden Einkommens
(Witwen= und Waisenpension aus der
Königlich Sächsischen Militär-Witwen-
und Waisenkasse, Witwengeld, Waisen-
geld, Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen)
der Hinterbliebenen.
von Offizieren und Beamten der Militär=
verwaltung, und zwar auch insoweit,
als die Hinterbliebenen außerhalb
Sachsens wohnen;
von Personen des Unteroffizier= und
I Soldatenstandes sowie von unteren
Beamten der Militärverwaltung.
Wegen des Feldzeug-
meisters siehe Ifd.
Nr. IV.
und zwar auch inso-
weit, als sie außer-
halb Sachsens
wohnen.