686. Nr. 99. 1917.
sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, wenn sie auf Grund eines schrift-
lichen Ersuchens oder einer Einwilligungserklürung des Waffen= und Munitions=
Beschaffungs-Amtes Abt. R. III. 1., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 193/194, erfolgen.
Anträge auf Einwilligung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. auf Grund von
Verkauf, Vermietung usw.) sind an die zuständigen Maschinenausgleichsstellen zu
richten, welche die Anträge nach Begutachtung dem Waffen= und Munitions-Beschaffungs-
Amt zur Entscheidung zuleiten. Für die Betriebsmittel der öffentlichen Elektrizitäls-
werke wird die Genchmigung zu Veränderungen oder Verfügungen der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung, Sektion ElI, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 28, übertragen. .
§4.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der
Meldepflicht. «
§5-
- Ausnahmen von der Meldepflicht.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im § 1 genannten. Gegenstände, so-
lange sie regelmäßig gewerblich in einem Betriebe benutzt werden, der unter § 2 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RGBl. S. 1333)
fällt. Aicht regelmäßig benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch von
diesen Betrieben zu melden.
Allgemein ausgenommen von der Meldepflicht sind ferner eingebaute Gegenstände
für in Betrieb befindliche Aufzüge (Fahrstühle). - ..
§6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind: ·
1. Alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Ge-
wahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er-
werbes wegen kaufen oder verkaufen,
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
8 7.
Stichtag. Meldefriist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am 15. Juni 1917 (Stichtag) tatsächlich
vorhandene Bestand. Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldekarten (§ 8) an
das Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt, Abt. R. III. 1., Berlin W. 15, Kur-
fürstendamm 193/194, zu erfolgen und zwar bis zum. 30. Juni 1917 (Meldetermin).