Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Anderung und Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Volltarif und der 
Anleitung für die Zollabfertigung. 
  
1. Warenverzeichnis zum Zolltarif. 
In der Anmerkung 1 zu Ziffer 1 des Stichworts Mineralöle ist als dritter Absatz folgende Be- 
stimmung hinzuzufügen: 
„Mineralöle mit einem spezifischen Gewicht (einer Dichte) von mehr als O),50 bei 
15° C, die in inländischen Betriebsanstalten gewonnen sind oder aus dem Ausland eingehen 
und zu Zwecken des Lösens, Ausziehens oder Reinigens unter Uberwachung verwendet 
werden (H, unterliegen dem Zollsatz von 2 ¾ für 1 dz“. 
II. Anleitung für die Zollabfertigung. 
Im Teil III 37B sind folgende Anderungen vorzunehmen: 
1. Der § 1 unter b erhält folgende Fassung: 
— 
„b) anderen inländischen Betriebsanstalten für dasjenige Mineralöl, welches zur Her— 
stellung der in das Ausland ausgeführten Mineralöle oder der an zollbegünstigte 
Betriebe (§ 2, § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2) abgesetzten Mineralöle verwendet 
worden ist (siehe auch § 36).“ 
Im § 4 erhält der zweite Satz nachstehende Fassung: 
„Bei der Berechnung dieses Bedarfs sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinn- 
gemäß anzuwenden.“ 
Die Bestimmung im § 5 Abs. 1 unter a erhält folgenden Wortlaut: 
„à) für leichte Mineralöle 
1. 2in im §+ 2 unter a aufgeführten Gewerbsanstalten zu den dort bezeichneten 
wecken, 
2. den chemischen Waschanstalten (§ 20b) zu Reinigungszwecken, den Lederentfettungs- 
anstalten (§ 20) zum Entfetten von Leder;“ 
Im § 5 Abf. 1 unter c ist in der ersten Zeile vor „Tapeten-“ einzuschalten 
„Lackleder-“ 
mDer zweite Absatz des § 5 erhält folgende Fassung: 
„Auf Grund der bezeichneten Anmerkung darf ferner der Bezug aus dem Ausland 
zu ermäßigten Zollsätzen gestattet werden: 
a) für Mineralöle mit einer Dichte von mehr als 0,6830 bei 15° C, die zum Betriebe 
von Motoren verwendet werden, zum Satze von 1,50 für 1 d#; 
b) für Mineralöle mit einer Dichte von mehr als 0/750 bei 15° C, die zu Zwecken 
pes Lösens, Ausziehens oder Reinigens verwendet werden, zum Satze von 2 4# 
ür 1 dz.“ 
Im § 5a ist im ersten Satze das Wort „Zollfreiheit“ durch das Wort „Zollbegünstigung“ 
und im dritten Satze das Wort „zollfreies“ durch das Wort „zollbegünstigtes“ zu ersetzen. 
f. Im §66 — dritte Zeile — und im § 34 — vorletzte Zeile — ist je hinter dem Buchstaben 
d einzufügen: 
„des § 5 Abs. 1a unter 2 und Abs. 2“. 
mDer dritte Absatz des § 22 erhält folgende Fassung: 
„Die gewerbsmäßige Erzeugung von Leuchtgas aus Mineralöl ist unzulässig." 
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