— 553 —
Anderung und Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Volltarif und der
Anleitung für die Zollabfertigung.
1. Warenverzeichnis zum Zolltarif.
In der Anmerkung 1 zu Ziffer 1 des Stichworts Mineralöle ist als dritter Absatz folgende Be-
stimmung hinzuzufügen:
„Mineralöle mit einem spezifischen Gewicht (einer Dichte) von mehr als O),50 bei
15° C, die in inländischen Betriebsanstalten gewonnen sind oder aus dem Ausland eingehen
und zu Zwecken des Lösens, Ausziehens oder Reinigens unter Uberwachung verwendet
werden (H, unterliegen dem Zollsatz von 2 ¾ für 1 dz“.
II. Anleitung für die Zollabfertigung.
Im Teil III 37B sind folgende Anderungen vorzunehmen:
1. Der § 1 unter b erhält folgende Fassung:
—
„b) anderen inländischen Betriebsanstalten für dasjenige Mineralöl, welches zur Her—
stellung der in das Ausland ausgeführten Mineralöle oder der an zollbegünstigte
Betriebe (§ 2, § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2) abgesetzten Mineralöle verwendet
worden ist (siehe auch § 36).“
Im § 4 erhält der zweite Satz nachstehende Fassung:
„Bei der Berechnung dieses Bedarfs sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinn-
gemäß anzuwenden.“
Die Bestimmung im § 5 Abs. 1 unter a erhält folgenden Wortlaut:
„à) für leichte Mineralöle
1. 2in im §+ 2 unter a aufgeführten Gewerbsanstalten zu den dort bezeichneten
wecken,
2. den chemischen Waschanstalten (§ 20b) zu Reinigungszwecken, den Lederentfettungs-
anstalten (§ 20) zum Entfetten von Leder;“
Im § 5 Abf. 1 unter c ist in der ersten Zeile vor „Tapeten-“ einzuschalten
„Lackleder-“
mDer zweite Absatz des § 5 erhält folgende Fassung:
„Auf Grund der bezeichneten Anmerkung darf ferner der Bezug aus dem Ausland
zu ermäßigten Zollsätzen gestattet werden:
a) für Mineralöle mit einer Dichte von mehr als 0,6830 bei 15° C, die zum Betriebe
von Motoren verwendet werden, zum Satze von 1,50 für 1 d#;
b) für Mineralöle mit einer Dichte von mehr als 0/750 bei 15° C, die zu Zwecken
pes Lösens, Ausziehens oder Reinigens verwendet werden, zum Satze von 2 4#
ür 1 dz.“
Im § 5a ist im ersten Satze das Wort „Zollfreiheit“ durch das Wort „Zollbegünstigung“
und im dritten Satze das Wort „zollfreies“ durch das Wort „zollbegünstigtes“ zu ersetzen.
f. Im §66 — dritte Zeile — und im § 34 — vorletzte Zeile — ist je hinter dem Buchstaben
d einzufügen:
„des § 5 Abs. 1a unter 2 und Abs. 2“.
mDer dritte Absatz des § 22 erhält folgende Fassung:
„Die gewerbsmäßige Erzeugung von Leuchtgas aus Mineralöl ist unzulässig."
96