Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Im 8 24 wird die Beischrift „3. Abgabe leichter Mineralöle und Schwerbenzine“ ge- 
ändert in: 
„3. Abgabe von Mineralölen“. 
Im Abs. 1 desselben Paragraphen wird der Anfang des ersten Satzes wie folgt gefaßt: 
„Die an Bezugsberechtigte (§ 2, § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2) abzugebenden 
Mineralöle sind . 
In der ersten Zeile des zweiten Absatzes sind die Worte „leichten"“ sowie „und Schwer- 
benzin“ zu streichen. 
Im § 25 sind im Abs. 1 Zeile 1 und 2 die Worte „leichten“ sowie „und Schwerbenzin“ 
zu streichen. 
Im § 29 sind die letzten beiden Sätze zu streichen. An ihre Stelle treten die nachstehenden 
neuen Absätze: 
„Für die im § 2 unter c genannten Landwirte und Gewerbetreibenden, deren Gesamt- 
jahresbedarf an leichten Mineralölen zu den dort bezeichneten Zwecken 10 dz nicht über- 
steigt, kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörden die Gültigkeit der Er- 
laubnisscheine bis zu einer Dauer von drei Jahren erstreckt, auch kann ihnen die im § 8 
vorgeschriebene Buchführung erlassen werden. Die erforderlichen Anordnungen über die 
Überwachung der Verwendung werden von den obersten Landesfinanzbehörden getroffen. 
Der Erlaubnisschein ist jeder Bestellung beizufügen. Nach Ablauf der Gültigkeits- 
dauer ist er dem Hauptamt zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies dem Hauptamt 
binnen 8 Tagen anzuzeigen.“ 
Im § 35 Abs. 1 ist an Stelle der Worte „für den im § 5 Abs. 2 bezeichneten Zweck“ zu 
setzen „für die im § 5 Abs. 2 bezeichneten Zwecke“. 
Der Schlußsatz des § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Mineralöle für die im § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2 genannten Zwecke dürfen 
auch aus den im § 1 unter b aufgeführten Betriebsanstalten bezogen werden.“ 
Im § 35 Abs. 2 ist in dem Einschaltesatze „der nicht unter Begleitscheinkontrolle zu er- 
folgen hat“ das Wort „hat“ durch „braucht“ zu ersetzen. 
In der ersten Zeile des dritten Absatzes vom § 35 ist das Wort „zollfreien“ zu ändern in: 
„zollbegünstigten“. 
Im § 35 Abs. 4 hinter dem Worte „Zoll“ sowie im § 36 Abs. 3 hinter dem Zeichen „dz“ 
ist je der Satz einzuschalten: « 
„, soweit nicht Abfertigung unter Begleitscheinkontrolle erfolgt,“. 
In der zweiten Zeile des vierten Absatzes vom § 35 ist hinter „1,50 ¾“ einzufügen 
„Oder 2 4“. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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