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Im 8 24 wird die Beischrift „3. Abgabe leichter Mineralöle und Schwerbenzine“ ge-
ändert in:
„3. Abgabe von Mineralölen“.
Im Abs. 1 desselben Paragraphen wird der Anfang des ersten Satzes wie folgt gefaßt:
„Die an Bezugsberechtigte (§ 2, § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2) abzugebenden
Mineralöle sind .
In der ersten Zeile des zweiten Absatzes sind die Worte „leichten"“ sowie „und Schwer-
benzin“ zu streichen.
Im § 25 sind im Abs. 1 Zeile 1 und 2 die Worte „leichten“ sowie „und Schwerbenzin“
zu streichen.
Im § 29 sind die letzten beiden Sätze zu streichen. An ihre Stelle treten die nachstehenden
neuen Absätze:
„Für die im § 2 unter c genannten Landwirte und Gewerbetreibenden, deren Gesamt-
jahresbedarf an leichten Mineralölen zu den dort bezeichneten Zwecken 10 dz nicht über-
steigt, kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörden die Gültigkeit der Er-
laubnisscheine bis zu einer Dauer von drei Jahren erstreckt, auch kann ihnen die im § 8
vorgeschriebene Buchführung erlassen werden. Die erforderlichen Anordnungen über die
Überwachung der Verwendung werden von den obersten Landesfinanzbehörden getroffen.
Der Erlaubnisschein ist jeder Bestellung beizufügen. Nach Ablauf der Gültigkeits-
dauer ist er dem Hauptamt zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies dem Hauptamt
binnen 8 Tagen anzuzeigen.“
Im § 35 Abs. 1 ist an Stelle der Worte „für den im § 5 Abs. 2 bezeichneten Zweck“ zu
setzen „für die im § 5 Abs. 2 bezeichneten Zwecke“.
Der Schlußsatz des § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Mineralöle für die im § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2 genannten Zwecke dürfen
auch aus den im § 1 unter b aufgeführten Betriebsanstalten bezogen werden.“
Im § 35 Abs. 2 ist in dem Einschaltesatze „der nicht unter Begleitscheinkontrolle zu er-
folgen hat“ das Wort „hat“ durch „braucht“ zu ersetzen.
In der ersten Zeile des dritten Absatzes vom § 35 ist das Wort „zollfreien“ zu ändern in:
„zollbegünstigten“.
Im § 35 Abs. 4 hinter dem Worte „Zoll“ sowie im § 36 Abs. 3 hinter dem Zeichen „dz“
ist je der Satz einzuschalten: «
„, soweit nicht Abfertigung unter Begleitscheinkontrolle erfolgt,“.
In der zweiten Zeile des vierten Absatzes vom § 35 ist hinter „1,50 ¾“ einzufügen
„Oder 2 4“.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker. in Berlin.