Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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zogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west- 
preußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts besteht, kann 
die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungs- 
falle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich d0dd 
ab.“ Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und 
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
2. Zoll- und Steuerwesen. 
  
Verzeichnis der Vergällungsmittel für GEssigsäure, 
die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1914 gemäß Essigsäure--Ordnung §§ 81ff. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.)) 
  
  
  
  
  
  
e Vergällungsmittel Erforderliche Menge?) dererenkn nanm 
1 2 3 PPBM.7 4 
42 Löfung von basischem Blei- 3,5 kg Zur Herstellung von basischem Belei- 
azetat in Wasser von karbonat. Vgl. auch Nr. 2 und 3. 
1,171 Dichte (21 Grad 
Baumé) 
  
  
  
— — — — — — 
!) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1914 S. 127. 
:) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 8. Oktober 1914 beschlossen, anzuerkennen, daß für die Zu- 
lassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Eisenwaren — aus Abschnitt 17 A des 
Tarifs — zum Verzinken auf Rechnung des Veredelers im hamburgischen Freihafengebiete die Vor- 
aussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Ter Stationskontrolleur zu Halle a. S., Großherzoglich Mecklenburgische Zollinspektor Dernehl ist 
gestorben, - 
der Stationskontrolleur zu Passau, Königlich Preußische Zollinspektor Kniesche ist am 
14. September im Gefecht bei Malvalle gefallen. 
 
	        
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