Anlagt
W age 11
Mlage M.
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Angabe Verpflichteten befunden haben: Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel); Roggen; Menggetreide
(Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Gemenge) und Mischfrucht (d. h. Getreide mit
Hülsenfrüchten gemischt); Hafer; Gerste (Brau= und Futtergerste, ausschließlich Malz); Mehl aus
Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots
und Schrotmehls; Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggenschrots
und Roggenschrotmehls; anderes Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide). Vorräte, die
in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dergl. lagern, sind vom Verfügungsberechtigten an-
zugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die.
Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Liegt hiernach die Angabe einer Eisenbahn
ob, so erfolgt die Nachweisung der Vorräte zugleich mit der Nachweisung der rollenden und auf den
Stationen befindlichen Vorräte nach Maßgabe der Ziffer 10. Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn
werden von den Gemeinden nach Maßgabe der Ziffer 7 festgestellt; eine Erhebung der rollenden
Vorräte findet bei Kleinbahnen nicht statt. Die Erhebung der auf den deutschen Binnenwasserstraßen
schwimmenden Vorräte, einschließlich der in den Häfen in Schiffen liegenden, erfolgt nach Ziffer 11,
die Erhebung der in deutschen Seehäfen in Seeschiffen liegenden Vorräte nach Ziffer 12. Die Vor-
räte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern
mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der Getreidetransitlager) in der Nacht= vom
30. November zum 1. Dezember 1914 befinden, werden von den Zollbehörden nachgewiesen; die
Nachweisungen sind bis zum 8. Dezember 1914 dem Kaiserlichen Statistischen Amte unmittelbar
einzureichen, das von den Ergebnissen den mit der Bearbeitung betrauten landesstatistischen Zentral-
stellen Mitteilung machen wird.
5. Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind auch
diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die noch unausgedroschen in Scheunen, Mieten usw. lagern,
und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrage.
6. Die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen
sind von den Landeszentralbehörden zu erlassen und dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis
zum 1. Dezember 1914 in zwei Abdrücken mitzuteilen.
7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt, soweit nicht in den Ziffern 4, 10, 11 und 12 etwas
anderes angeordnet ist, gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden
ob. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen,
inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Zählkarten zu verwenden sind.
Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
I. Ortsliste,
II. Zählkarte,
III. Zusammenstellungsmuster.
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maß-
gebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, Anderungen der Fassung der Ortsliste und Zähl-
karte vorzunehmen.
5 8. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung aufmerksam
zu machen. «
Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Behörden haben die Verteilung der Druck—
sachen an die Gemeindebehörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am
1. Dezember 1914 erfolgen kann. Die Ablieferung der Zählpapiere seitens der Gemeindebehörden
hat bis spätestens zum 8. Dezember 1914, die Einsendung an das Kaiserliche Statistische Amt oder
an die mit der Bearbeitung betraute landesstatistische Zentralstelle nach erfolgter Prüfung der Voll-
zähligkeit der Zählpapiere bis spätestens zum 15. Dezember 1914 zu erfolgen.
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen sowie die Bearbeitung der Zählpapiere wird,
je nach Entschließung der Landeszentralbehörden, durch eine Landesbehörde oder durch das Kaiserliche
Statistische Amt bewirkt. Für die Herstellung und Versendung der Drucksachen sowie für die Auf-
stellung der statistischen Nachweisungen wird für jeden in die Erhebung einbezogenen Betrieb der Be-
trag von 0,02 X& vergütet. Die Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche die Bearbei-