Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

Anlagt 
W age 11 
Mlage M. 
— 558 — 
Angabe Verpflichteten befunden haben: Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel); Roggen; Menggetreide 
(Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Gemenge) und Mischfrucht (d. h. Getreide mit 
Hülsenfrüchten gemischt); Hafer; Gerste (Brau= und Futtergerste, ausschließlich Malz); Mehl aus 
Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots 
und Schrotmehls; Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggenschrots 
und Roggenschrotmehls; anderes Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide). Vorräte, die 
in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dergl. lagern, sind vom Verfügungsberechtigten an- 
zugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die. 
Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Liegt hiernach die Angabe einer Eisenbahn 
ob, so erfolgt die Nachweisung der Vorräte zugleich mit der Nachweisung der rollenden und auf den 
Stationen befindlichen Vorräte nach Maßgabe der Ziffer 10. Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn 
werden von den Gemeinden nach Maßgabe der Ziffer 7 festgestellt; eine Erhebung der rollenden 
Vorräte findet bei Kleinbahnen nicht statt. Die Erhebung der auf den deutschen Binnenwasserstraßen 
schwimmenden Vorräte, einschließlich der in den Häfen in Schiffen liegenden, erfolgt nach Ziffer 11, 
die Erhebung der in deutschen Seehäfen in Seeschiffen liegenden Vorräte nach Ziffer 12. Die Vor- 
räte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern 
mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der Getreidetransitlager) in der Nacht= vom 
30. November zum 1. Dezember 1914 befinden, werden von den Zollbehörden nachgewiesen; die 
Nachweisungen sind bis zum 8. Dezember 1914 dem Kaiserlichen Statistischen Amte unmittelbar 
einzureichen, das von den Ergebnissen den mit der Bearbeitung betrauten landesstatistischen Zentral- 
stellen Mitteilung machen wird. 
5. Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind auch 
diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die noch unausgedroschen in Scheunen, Mieten usw. lagern, 
und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrage. 
6. Die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen 
sind von den Landeszentralbehörden zu erlassen und dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis 
zum 1. Dezember 1914 in zwei Abdrücken mitzuteilen. 
7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt, soweit nicht in den Ziffern 4, 10, 11 und 12 etwas 
anderes angeordnet ist, gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden 
ob. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, 
inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Zählkarten zu verwenden sind. 
Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
I. Ortsliste, 
II. Zählkarte, 
III. Zusammenstellungsmuster. 
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maß- 
gebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, Anderungen der Fassung der Ortsliste und Zähl- 
karte vorzunehmen. 
5 8. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung aufmerksam 
zu machen. « 
Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Behörden haben die Verteilung der Druck— 
sachen an die Gemeindebehörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am 
1. Dezember 1914 erfolgen kann. Die Ablieferung der Zählpapiere seitens der Gemeindebehörden 
hat bis spätestens zum 8. Dezember 1914, die Einsendung an das Kaiserliche Statistische Amt oder 
an die mit der Bearbeitung betraute landesstatistische Zentralstelle nach erfolgter Prüfung der Voll- 
zähligkeit der Zählpapiere bis spätestens zum 15. Dezember 1914 zu erfolgen. 
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen sowie die Bearbeitung der Zählpapiere wird, 
je nach Entschließung der Landeszentralbehörden, durch eine Landesbehörde oder durch das Kaiserliche 
Statistische Amt bewirkt. Für die Herstellung und Versendung der Drucksachen sowie für die Auf- 
stellung der statistischen Nachweisungen wird für jeden in die Erhebung einbezogenen Betrieb der Be- 
trag von 0,02 X& vergütet. Die Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche die Bearbei- 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.