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tung nicht selbst übernehmen, werden dafür sorgen, daß die Zählpapiere dem Keiserlichen Statistischen
Amte vollständig und rechtzeitig, bis spätestens zum 15. Dezember 1914, zukommen und daß auch die
Anfragen, welche das Kaiserliche Statistische Amt aus Anlaß der Bearbeitung der Zählpapiere stellt,
von den Landesbehörden mit tunlichster Beschleunigung beantwortet werden. Die Landeszentral-
behörden werden dem Kaiserlichen Statistischen Amte mitteilen, welche Landesbehörden zur Erledigung
der Anfragen verpflichtet sind.
9. Die Landeszentralbehörden, welche die Bearbeitung der Zählpapiere selbst vornehmen,
werden dem Kaiserlichen Statistischen Amte die Ergebnisse der Erhebung, nach größeren Verwaltungs-
bezirken zusammengestellt (Anlage III), bis zum 12. Januar 1915 einsenden.
10. Sendungen von den unter Ziffer 4 aufgeführten Getreide= und Mehlarten, die sich am
1. Dezember 1914 vormittags 6 Uhr auf den Stationen der nicht als Kleinbahnen zu erachtenden
Eisenbahnen befinden, sind von den Güterabfertigungsstellen festzustellen; das Ergebnis ist nach Menge
und Gattung der Ware in eine Nachweisung aufzunehmen. Die zur angegebenen Zeit in den Zügen
laufenden Sendungen sind auf den Stationen nachzuweisen, wo die Züge nach 6 Uhr vormittags
zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben; Sendungen von weniger als 500 kg bleiben außer
Betracht. Die näheren Anordnungen über die Durchführung dieser Anschreibungen und deren weitere
Verarbeitung werden im Einvernehmen mit dem Kaiserlichen Statistischen Amte von den Eisenbahn-
verwaltungsbehörden erlassen.
11. In den an den deutschen Binnenwasserstraßen gelegenen Häfen und Hafenplätzen, die im
Sinne des die Binnenschiffahrtsstatistik betreffenden Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1908 (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich 1908 Nr. 32, Beil.) als wichtigere gelten, und an den Grenzaus-
gangsstellen sind in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember 1914 die im Binnenschiffahrtsverkehr ein-
schließhlich des etwaigen Seeverkchrs mit dem Rhein und dem Dortmund —Ems-Kanal zur
Löschung gelangenden bzw. die nach dem Ausland ausgehenden Sendungen von den unter
Ziffer 4 aufgeführten Getreide= und Mehlarten nach Maßgabe des genannten Bundesrats-
beschlusses und der hierzu von den Landesbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen anzumelden.
Außer den hiernach zu machenden Angaben ist anzumelden:
Bei Sendungen, die im Inland zur Wasserbeförderung aufgegeben wurden, der Tag,
an dem die Ware an dem angemeldeten Einladeort eingeladen worden ist.
Bei den aus dem Ausland kommenden Sendungen der Tag, an dem die Ware die
deutsche Reichsgrenze auf der Binnenwasserstraße überschritten hat.
Bei Sendungen, die im Binnenschiffahrtsverkehre vom Inland nach dem Ausland
gehen oder die auf der Binnenwasserstraße durch das Reichsgebiet durchgeführt werden, ist
bei der Anmeldung beim Grenzausgang der Tag der Wassereinladung im Inland anzu-
geben oder — bei den Durchfuhrsendungen — der Tag, an dem die Ware eingehend die
Grenze überschritten hat.
Von den Hafenbehörden sind ferner diejenigen Mengen festzustellen, die bereits vor dem
1. Dezember 1914 zur allgemeinen Binnenschiffahrtsstatistik als angekommen angemeldet sind, die aber
in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1914 noch in den Schiffen liegen.
Die Bearbeitung der Anmeldungen ist von den gleichen Stellen vorzunehmen, welche die
allgemeine Binnenschiffahrtsstatistik bearbeiten; diesen Stellen sind die Zählpapiere bis zum 20. Dezember
kuüch zu übersenden. Die Ergebnisse sind dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 12. Jannar 1915
zuzustellen.
12. Die in deutschen Seehäfen in Seeschiffen befindlichen Vorräte von den unter Ziffer 4
aufgeführten Getreide= und Mehlarten sind von den Hafenbehörden besonders festzustellen. Schiffe,
die derartige Vorräte nur zur Verpflegung der Besatzung und der Reisenden oder zur Tierfütterung
an Bord mit sich führen, sind bei dieser Erhebung nicht zu berücksichtigen. Die Schiffsführer oder
deren Vertreter haben den Hafenbehörden die erforderliche Auskunft zu geben. Letztere haben die
gatgehas bis spätestens zum 5. Dezember 1914 an die mit der örtlichen Aufnahme betraute Behörde
abzuliefern.