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2. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen oder Kühen.
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einem Ochsen einer Kuh seden weileren jede weitere zwei Ochsen zwei Kühen enten znd ön zaer
bespanntes Fuhrwerk mit Ochsen Kuh bespanntes Fuhrwerk mit Führer p zug
Führer (Spalten 1 u. 2 zusammen) Spalte 2)
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9 50 8 50 4 50 3 50 14 — 12 — 5 —
Der in den Spalten 4 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur Hälfte für
den Führer gerechnet.
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mit
der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als 12 Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß
in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen halben
Tag —
sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar.
5. Zeull-und Steuerwesen.
Der BVundesrat hat in der Sitzung am 5. November d. J. beschlossen, unter Aufhebung der Beschlüsse
vom 8. und 14. August d. J. (Reichszentralblatt S. 455 und 465) aus Billigkeitsgründen zu genehmigen:
Zoll= oder steuerpflichtige Waren, die deutschen Truppen, den Ritterorden für die
freiwillige Kriegskrankenpflege oder den Vereinigungen vom Roten Kreuz gespendet werden,
werden frei von Zöllen und Verbrauchsabgaben abgelassen, soweit von einer der zur
Empfangnahme und Verteilung der Spenden bestimmten Stellen die Ubernahme bescheinigt
wird. Unter den gleichen Voraussetzungen wird für Waren des freien Verkehrs, die nach
den bestehenden Bestimmungen im Falle der Ausfuhr oder der Aufnahme in ein Zollager
Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung haben, diese Vergütung gewährt.
Die Uber-
nahmebescheinigung steht hinsichtlich der Gewährung eines Zoll-= oder Steuererlasses oder
einer Zoll= oder Steuervergütung der Ausfuhr oder der Aufnahme in ein Zollager gleich.
Berlin, den 12. November 1914.
In Vertretung: Kühn.
Der Reichskanzler.