Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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2. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen oder Kühen. 
  
  
  
  
  
  
  
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ergütungs'sät —üer Es entfallen also auf 
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einem Ochsen einer Kuh seden weileren jede weitere zwei Ochsen zwei Kühen enten znd ön zaer 
bespanntes Fuhrwerk mit Ochsen Kuh bespanntes Fuhrwerk mit Führer p zug 
Führer (Spalten 1 u. 2 zusammen) Spalte 2) 
Mark fk. Mark pf Mark Af. Mark . ——NK,.. yvef. Mark if. 
1 « i l s I I 
9 50 8 50 4 50 3 50 14 — 12 — 5 — 
  
  
Der in den Spalten 4 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur Hälfte für 
den Führer gerechnet. 
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mit 
der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als 12 Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß 
in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen halben 
Tag — 
sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. 
  
5. Zeull-und Steuerwesen. 
Der BVundesrat hat in der Sitzung am 5. November d. J. beschlossen, unter Aufhebung der Beschlüsse 
vom 8. und 14. August d. J. (Reichszentralblatt S. 455 und 465) aus Billigkeitsgründen zu genehmigen: 
Zoll= oder steuerpflichtige Waren, die deutschen Truppen, den Ritterorden für die 
freiwillige Kriegskrankenpflege oder den Vereinigungen vom Roten Kreuz gespendet werden, 
werden frei von Zöllen und Verbrauchsabgaben abgelassen, soweit von einer der zur 
Empfangnahme und Verteilung der Spenden bestimmten Stellen die Ubernahme bescheinigt 
wird. Unter den gleichen Voraussetzungen wird für Waren des freien Verkehrs, die nach 
den bestehenden Bestimmungen im Falle der Ausfuhr oder der Aufnahme in ein Zollager 
Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung haben, diese Vergütung gewährt. 
Die Uber- 
nahmebescheinigung steht hinsichtlich der Gewährung eines Zoll-= oder Steuererlasses oder 
einer Zoll= oder Steuervergütung der Ausfuhr oder der Aufnahme in ein Zollager gleich. 
Berlin, den 12. November 1914. 
In Vertretung: Kühn. 
Der Reichskanzler. 
 
	        
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