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hat und für welche nicht besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind, erhalten die Sach-
verständigen Reiseentschädigungen nach Maßgabe der den Sachverständigen bei Flurabschätzungen durch
die Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) und vom 21. Juni 1913 (Reichs-
Gesetzbl. S. 433) bewilligten Sätze.
1 Die Pauschvergütung von je 6 Mark täglich (Abschnitt III zu § 14A der Verordnung vom
13. Juli 1898) wird jedoch nur für solche Abschätzungstage gewährt, an denen von oder nach dem
Orte des Nachtquartiers Fahrten oder Gänge ausgeführt wurden, für die nach der Verordnung,
betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 8. Sep-
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) Fuhrkosten zu zahlen oder wenigstens bare Auslagen zu
erstatten wären.
*# 2.
Diese Verordnung tritt rückwirkend von dem Tage ab in Kraft, an dem die bewaffnete Macht
mobil gemacht ist.
Berlin, den 19. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.