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soweit die Unterstützungen die gesetzlichen Mindestsätze überstiegen haben. Soweit neben regel-
mäßigen Zuschlägen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes zur Familienunterstützung
und neben der besonderen Wochenhilfe auf Grund der §8§ 1 bis 5 der Bekanntmachung,
betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 492) von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverbande noch weitere Unterstützungen
an Schwangere und Wöchnerinnen gewährt werden, gehören diese Unterstützungen nicht
zu den Aufwendungen auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege im Sinne der Nr. 5.
7. Soweit die Kriegswohlfahrtspflege in der Form der Erwerbslosenfürsorge erfolgt, sind
nachstehende Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Regelung der Voraussetzungen, der Höhe und der Art der Fürsorge ist dem
Ermessen der Gemeindebehörde überlassen; an Stelle von Geldunterstützungen
können auch Sachleistungen (Gewährung von Lebensmitteln, Mietunterstützung
u. dergl.) treten.
b) Die Fürsorge darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Ortseinwohnern, die infolge
des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger Lage befinden, gewährt werden.
Erwerbslosen, die sich weigern, geeignete Arbeit zu übernehmen, darf eine
Fürsorge nicht bewilligt werden.
c) Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) darf für die Beurteilung der
Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
d) Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vorsorge
bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem Gemeinde-
verbande zu gewährende Beihilfe höchstens zur Hälfte angerechnet werden. Für
Zinsen von Spargroschen u. dgl. gilt dies unbeschadet der nach c) zulässigen An-
rechnung des Kapitals. -
8. Gefieinden und Gemeindeverbände haben ihre Anträge bei den Landeszentralbehörden
zu stellen.
2. Versicherungswesen.
Ortslöhne
(als Ortslohn gilt der ortsübliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagearbeiter),
festgesetzt auf Grund der 88 149 bis 151 der Reichsversicherungsordnung mit Wirkung von
den unten angeführten Zeitpunkten an.
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte.
Veränderunganachmeis
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1914, Nr. 5 vom
16. Januar (Anhang), Nr. 11 vom 20. Februar und Nr. 33 vom 3. Juli.
Abgeschlossen am 26. November 1914.
Königreich Breußen.
Oberversicherungsamt Groß Berlin.
Unter Nr. 7 Niederbarnim ag ist
die Stadt Altlandsberg zu streichen.
Die Anderung tritt am 1. September 1914 in Kraft.