Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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soweit die Unterstützungen die gesetzlichen Mindestsätze überstiegen haben. Soweit neben regel- 
mäßigen Zuschlägen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes zur Familienunterstützung 
und neben der besonderen Wochenhilfe auf Grund der §8§ 1 bis 5 der Bekanntmachung, 
betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 492) von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverbande noch weitere Unterstützungen 
an Schwangere und Wöchnerinnen gewährt werden, gehören diese Unterstützungen nicht 
zu den Aufwendungen auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege im Sinne der Nr. 5. 
7. Soweit die Kriegswohlfahrtspflege in der Form der Erwerbslosenfürsorge erfolgt, sind 
nachstehende Bedingungen zu erfüllen: 
a) Die Regelung der Voraussetzungen, der Höhe und der Art der Fürsorge ist dem 
Ermessen der Gemeindebehörde überlassen; an Stelle von Geldunterstützungen 
können auch Sachleistungen (Gewährung von Lebensmitteln, Mietunterstützung 
u. dergl.) treten. 
b) Die Fürsorge darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Ortseinwohnern, die infolge 
des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger Lage befinden, gewährt werden. 
Erwerbslosen, die sich weigern, geeignete Arbeit zu übernehmen, darf eine 
Fürsorge nicht bewilligt werden. 
c) Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) darf für die Beurteilung der 
Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden. 
d) Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vorsorge 
bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem Gemeinde- 
verbande zu gewährende Beihilfe höchstens zur Hälfte angerechnet werden. Für 
Zinsen von Spargroschen u. dgl. gilt dies unbeschadet der nach c) zulässigen An- 
rechnung des Kapitals. - 
8. Gefieinden und Gemeindeverbände haben ihre Anträge bei den Landeszentralbehörden 
zu stellen. 
  
2. Versicherungswesen. 
Ortslöhne 
(als Ortslohn gilt der ortsübliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagearbeiter), 
festgesetzt auf Grund der 88 149 bis 151 der Reichsversicherungsordnung mit Wirkung von 
den unten angeführten Zeitpunkten an. 
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
Veränderunganachmeis 
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1914, Nr. 5 vom 
16. Januar (Anhang), Nr. 11 vom 20. Februar und Nr. 33 vom 3. Juli. 
Abgeschlossen am 26. November 1914. 
Königreich Breußen. 
Oberversicherungsamt Groß Berlin. 
Unter Nr. 7 Niederbarnim ag ist 
die Stadt Altlandsberg zu streichen. 
Die Anderung tritt am 1. September 1914 in Kraft. 
 
	        
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