— 13 —
Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
dir
Reichsamt de- Innern.
—
Zu t D#ch alle Paostanstalten und hachhandlungen.
Berlin, Freiaa, den 16. April 1916. Nr. 16.
Inbett: 1. Zoll- und Stenerwesen: Ansführungsbestim- 2. ve Pr Auswelsung n Auslandern aus den
Reichsgebiereee
S2tz52 er e et brrefiem Sin. 3. Status der deutschen Kotenbanken ese
|
1. Zoll- und Steuer wesen.
Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbr
vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208).
Auf Grund von § 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein-
erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 208) bestimme ich:
81.
Als unverarbeiteter Branntwein gilt der Branntwein, der sich in dem Zustand befindet, wie
er die Brennerei oder Reinigungsanstalt n
1. Im April 1915 kann die Abfertign *r en unverarbeitetem Branntwein gegen Entrichtung
der Verbrauchsabgabe oder auf Begleitschein II zugelassen werden, wenn der Branntwein bestimmt ist
zur Verwendung im eigenen Betriebe von
a) Kranken-, Entbindungs- oder ähnlichen Anstalten zu Heilzwecken;
b) Laboratorien zur Vornahme von Untersuchungen;
T) Arzneimittelfabriken zur Herstellung von Arzneimitteln;
d) Apotheken zur Verwendung in dem Apothekenbetriebe;
e) Fabriken von Parfümerien und kosmetischen Erzeugnissen;
s) Glenzenfobriken zur Herstellung von Auszügen aus Früchten usw. für alkoholfreie
etränke
25