Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
dir 
Reichsamt de- Innern. 
— 
Zu t D#ch alle Paostanstalten und hachhandlungen. 
Berlin, Freiaa, den 16. April 1916. Nr. 16. 
         
  
Inbett: 1. Zoll- und Stenerwesen: Ansführungsbestim- 2. ve Pr Auswelsung n Auslandern aus den 
Reichsgebiereee 
S2tz52 er e et brrefiem Sin. 3. Status der deutschen Kotenbanken ese 
| 
1. Zoll- und Steuer wesen. 
Ausführungsbestimmungen 
zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbr 
vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208). 
Auf Grund von § 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- 
erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 208) bestimme ich: 
81. 
Als unverarbeiteter Branntwein gilt der Branntwein, der sich in dem Zustand befindet, wie 
er die Brennerei oder Reinigungsanstalt n 
1. Im April 1915 kann die Abfertign *r en unverarbeitetem Branntwein gegen Entrichtung 
der Verbrauchsabgabe oder auf Begleitschein II zugelassen werden, wenn der Branntwein bestimmt ist 
zur Verwendung im eigenen Betriebe von 
a) Kranken-, Entbindungs- oder ähnlichen Anstalten zu Heilzwecken; 
b) Laboratorien zur Vornahme von Untersuchungen; 
T) Arzneimittelfabriken zur Herstellung von Arzneimitteln; 
d) Apotheken zur Verwendung in dem Apothekenbetriebe; 
e) Fabriken von Parfümerien und kosmetischen Erzeugnissen; 
s) Glenzenfobriken zur Herstellung von Auszügen aus Früchten usw. für alkoholfreie 
etränke 
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