Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

Wechsel- und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des 
Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der 
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Unter V ist zu setzen 
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen usw.“ 
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 419) —i 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den 
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur 
Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem 
Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel- 
ordnung; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 bis einschließlich 
Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen 
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung erhoben. 
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen usw.“ krginenden und des folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 
16. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) —: 
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- Lothringen oder in Ostpreußen in den Regierungs- 
bezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar 
sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der 
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen 
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:. 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 
29. Juli 1915 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen Marienburg, Elbing 
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Grandenz Stadt und Land, Löbau, 
Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadt- 
kreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort 
angeben, der in einem dieser westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 
29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 1915 bis einschließlich 
27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel- 
ordnung; 
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