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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu bezichen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
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XLIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. Juni 1915. Nr. 24.
Inhaltt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Verwendung 3. Zoll- und Steuerwesen: Freigabe von Spiritus zur
eines Teiles der für Zwecke der sozialen Kriegsinvaliden Fruchtsafthaltbarmachung 160
fürsorge bereitgestellten Reichsmittel Seite 159 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Statistik: Statistik der Seeschiffahrt 160 Reichsgebiette. . 161
1. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bestimmungen des Bundesrats
über die Verwendung eines Teiles der durch den zweiten Nachtragsetat für 1914
bereitgestellten Reichsmittel für Zwecke der sozialen Kriegsinvalidenfürsorge.
I. Von den in den Erläuterungen zum 2. Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs
jahr 1914 näher bezeichneten 200 Millionen Mark wird ein Teilbetrag von fünf Millionen Mark für
Zwecke der sozialen Kriegsinvalidenfürsorge abgegezweigt.
II. Für die Verwendung dieses Betrags gelten an Stelle der Grundsätze vom 18. Dezember 1914
(vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 619) die folgenden Bestimmungen:
1. Der Betrag wird auf die Bundesstaaten nach dem Maßstab der Matrikularbeiträge
verteilt.
2. Die Unterverteilung ist Sache der Landeszentralbehörden.
3. Die Reichsmittel sind zur Entlastung anderer aus einem öffentlich rechtlichen Titel Ver-
pflichteter nicht bestimmt.
4. Die Reichsmittel haben die Aufgabe, die Einrichtung einer Kriegsinvalidenfürsorge zu
erleichtern und den Ausgleich der durch Kriegsbeschädigung verursachten wirtschaftlichen
Nachteile, insbesondere mittels Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung,
zu fördern. Ausnahmsweise können die Reichsmittel auch in solchen Fällen, in denen
sich nach dem Abschluß des militärischen Heilverfahrens eine weitere Heilbehandlung als
erforderlich erweisen sollte, herangezogen werden.
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