Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu bezichen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
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XLIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. Juni 1915. Nr. 24. 
Inhaltt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Verwendung              3. Zoll- und Steuerwesen: Freigabe von Spiritus zur 
eines Teiles der für Zwecke der sozialen Kriegsinvaliden        Fruchtsafthaltbarmachung 160 
fürsorge bereitgestellten Reichsmittel Seite 159                     4. Polizeiwesen: Ausweisung                                                                                                                           von Ausländern aus dem 
2. Statistik: Statistik der Seeschiffahrt  160                                           Reichsgebiette. . 161 
  
1. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Bestimmungen des Bundesrats 
über die Verwendung eines Teiles der durch den zweiten Nachtragsetat für 1914 
bereitgestellten Reichsmittel für Zwecke der sozialen Kriegsinvalidenfürsorge. 
I. Von den in den Erläuterungen zum 2. Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs 
jahr 1914 näher bezeichneten 200 Millionen Mark wird ein Teilbetrag von fünf Millionen Mark für 
Zwecke der sozialen Kriegsinvalidenfürsorge abgegezweigt.  
II. Für die Verwendung dieses Betrags gelten an Stelle der Grundsätze vom 18. Dezember 1914 
 (vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 619) die folgenden Bestimmungen: 
1. Der Betrag wird auf die Bundesstaaten nach dem Maßstab der Matrikularbeiträge 
verteilt. 
2. Die Unterverteilung ist Sache der Landeszentralbehörden. 
3. Die Reichsmittel sind zur Entlastung anderer aus einem öffentlich rechtlichen Titel Ver- 
pflichteter nicht bestimmt. 
4. Die Reichsmittel haben die Aufgabe, die Einrichtung einer Kriegsinvalidenfürsorge zu 
erleichtern und den Ausgleich der durch Kriegsbeschädigung verursachten wirtschaftlichen 
Nachteile, insbesondere mittels Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung, 
zu fördern. Ausnahmsweise können die Reichsmittel auch in solchen Fällen, in denen 
sich nach dem Abschluß des militärischen Heilverfahrens eine weitere Heilbehandlung als 
erforderlich erweisen sollte, herangezogen werden. 
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