Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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2. Allgemeine Verwaltnugssachen. 
Erläuterung 
zu dem Kaiserlichen Erlasse vom 8. Mai 1888, betreffend Bestimmungen zur Ausführung 
des § 66 des Reichs Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 rücksichtlich 
der Reichsbeamten. 
Nach § 66 des Reichs-Militärgesetzes kann den Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten, die 
zum Militärdienst einberufen sind und Offizierbesoldung erhalten, der reine Betrag der Offizier- 
besoldung auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; dies gilt insbesondere auch für die als obere 
Beamte der Militärverwaltung Einberufenen. Wo die Besoldung in Gehalt, Wohmungsgeldzuschuß 
und Kriegszulage besteht (bei allen Offizieren und Beamten der Marine und den immobilen Beamten 
des Heeres, soweit letztere nicht die Feldbesoldung beziehen), gehören ihrer Natur nach Gehalt und 
Wohnungsgeldzuschuß zur reinen Besoldung, die besondere RKriegszulage dagegen nicht (siehe Ab- 
schnitt llII und den letzten Absatz der Ziffer 3 im Abschnitt 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 66 
des Reichs-Militärgesetzes — Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1888 S. 109 —). Wo dagegen 
die Kriegsgeldgebührnisse zu einem Betrage (Feldbesoldung, Kriegsbesoldung) verschmolzen sind, so daß 
also die Zusammensetzung nicht mehr erkennbar ist (bei allen Offizieren des Heeres und den mobilen 
oder zur Besatzung einer armierten Festung gehörenden Beamten des Heeres) sind als reine Be- 
soldung 7/10 des Gesamtbetrags anzusehen (siehe Abschnitt I, Ziffer 3 — ersten Satz — der Aus- 
führungsbestimmungen zu § 66 des Reichs-Militärgesetzes). 
Berlin, den 17. Juni 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
3. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
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* Name und Stand Aller und Heimat Grund Vehörde, welche die da 
2 l . Ausweisung " 
- · der Bestrafung besch Ausweisungs- 
3 dber Ausgewiesenen eschlossen hat beschlusses 
1 2 I 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Andreas Naherne geboren am 10. Oktober 1889 zu schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 7. Jumi 1915. 
(verurteilt unter Ulhowek, Bezirk Nawa- Ruska, Ga= neun Fallen und Regierungspräsident zu 
dem Namen Gurne), lizien, österreichischer Staateange- einsacher Diebstahl Luneburg, 
Arbeiter, höriger, (3 Jahre Zuchthaus, 
« laulEklcnmntsoom 
21. Juni 1912). 
2 Norbert Reischek, cgeboren am 25. November 1876 zu Bandendiebstahl in Stadtmagistrat Strau= 28. Mai 191b. 
Eisendreher, Deggendorf, Niederbayern, ortsange= drei Fallen und ver- bing, Bayern, ’ 
hörig zu Meigelshof, Bezirk Taus, suchler Bandendieb- 
Böhmen, österreichischer Staatsange= siahl (3 Jahre Zuch!- 
höriger, haus, lant Erkennt.— 
nis vom 26. Juni“ 
"„ 1912)
	        
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