Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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3. Maß und Gewichtswese n. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Spannungswandlern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
System □ Spannungswandler für einphasigen Wechselstrom, Form NE 11, hergestellt von 
den Siemens-Schuckertwerken, Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 1. Juli 1915. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
4. S8l und Steserwese n. 
Bekanntmachung, 
Stundung von Grundwechselabgaben betreffend. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 1915 beschlossen: 
1. Die Direktivbehörden und die Behörden, die an ihre Stelle treten (6 185 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze), werden nach näherer Bestimmung der 
Landeszentralbehörde ermächtigt, auf Antrag des Steuerpflichtigen für nachgeforderte 
Grundwechselabgaben (Tarif-Nr. 11 R. St.G.) Zahlungsfristen zu bewilligen oder die 
Abtragung in Teilzahlungen zu genehmigen, wenn die Steuer nicht von einer anderen 
zu ihrer Zahlung verpflichteten oder für ihre Entrichtung haftenden Person eingezogen 
werden kann (§8 89, 92 a, b R. St. G.) und die sofortige Einziehung der Steuer mit 
erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde. Soweit aus dem- 
selben Rechtsvorgang eine Landesabgabe geschuldet ist, darf die Zahlungsnachsicht nur 
gewährt werden, wenn sie auch für die Landesabgabe zugestanden wird. 
Die Landeszentralbehörde kann die Befugnis anderen, nachgeordneten Behörden 
übertragen, sofern es sich um Steuerbeträge bis zu 300 A und Zahlungsfristen bis zu 
6 Monaten handelt und Sicherheit geleistet wird. 
Werden im Falle zu 1 Teilzahlungen bewilligt, so sind sie an die Bedingung zu knüpfen, 
daß beim Ausbleiben einer Teilzahlung die zwangsweise Beitreibung des ganzen Restes 
erfolgt. 
Auf Anfordern hat sich der Steuerpflichtige zur Bestellung einer angemessenen Sicherheit 
zu verpflichten. 
.Die fälligen Steuerbeträge, für welche Zahlungsnachsicht bewilligt worden ist, sind erst 
dann in das Einnahmebuch zu übernehmen, wenn Zahlung geleistet oder wenn die 
bewilligte Frist abgelaufen ist, ohne daß der Steuerbetrag niedergeschlagen worden ist. 
Berlin, den 7. Juli 1915. 
d 
□ 
*i 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn.
	        
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