Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

— 11 — 
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs- Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu 
Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen: 
unter lfd. Nr. 15 in Spalte 4 „Saßnitz, Zollamt I.“ und in Spalte 5 „frisches Fleisch.“ 
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchungsstelle von 
der Königlich Preußischen Regierung zu bestimmen und daß die Stelle zu einem von der 
Königlich Preußischen Regierung zu bestimmenden Zeitpunkt wieder zu schließen ist. 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
#Sekanntmachung. 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für 
ausländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
d"es lierschten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
* timmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der 
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden. 
  
Bezeichnung der Untersuchungsstelle JZeichen der Untersuchungsstelle 
· t. 
  
  
  
Saßnitz, Zollamt I Saßnitz (Saßn.) 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicres. 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
In Düsseldorf ist im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf Hubertus ein Zollamt I1 mit der 
Bezeichnung „Zollamt 1 Düsseldorf Post“ errichtet worden. Das Amt übt folgende Befugnisse aus: 
17, 19 bis 21, 28 bis 30, 35 bis 40, 49 bis 58, 59 bis 61, 63 bis 65; Ausfertigung und Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I im Postverkehr; Ausfertigung und Erledigung von Leuchtmittelbegleitscheinen 
im Postverkehre. 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.