Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Die  Zilotionen  Einzelner,  deren  Vernehmung  erforderlich  ist,  kann  auch  erst  an  den
Terminstagen  selbst  erfolgen,  da  sich  in  der  Regel  niche  im  Voraus  besilmmen  läße,  wessen
Vernehmung  wünschenswertb  erschelnt.

Ee  verstebt  sch  dabei  von  selbst,  doß  Niemandes  Erschelnen  verlange  werden  kann,
der  nicht  im  Orce  anwesend  oder  soull  so  behladert  ilt,  daß  er  der  Ladung  unscht  ohne  empfindlichen
  Schaden  Folge  leisten  könnte.

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Geschafts-Ordnung

General-Kataster-Kommission.

 

*  1.
Die  Generalkakosterkommission  bestebt  aus  drei  Mitgliedern,  zwei  ékonomlschen  und
einem  juristischen  Kommissare,  dle  zusammen  ein  Kollegium  bilden  und  kollegialisch  verhandeln.


.  2.  #.

Die  Leitung  des  cechnischen  Geschäftes  der  Boniticung,  Aufslellung  der  Landesklossen  und
Koatastrlrung,  der  Iastruktion  der  Lokalkommisssonen  und  Reviston  steht  dem  ersten  öconomlschen
  Kommissare  zu.  Dleser  erbricht  und  pröseneler  die  elngehenden  Schriften,  erlfft  wegen
deren  Erledigung  durch  die  Kommisston  dle  nsthigen  Anordnungen  und  überwacht  den  gesammten
  Geschästegang.

K.  3.
In  den  Kollegialsizungen  sühre  der  erste  skonomische  Kommissarius  das  Présidsum,
bel  dessen  Werhlnderung  oder  Abwesenbe#it  der  jurlstische  Kommisar.

S.  4.

Dem  jurlstischen  Kommissar  liege  in  der  Regel  die  Ferkigung  der  schriftlichen  Acbelten,
Berlchte,  Requisitionen,  Verfuͤgungen  an  die  Lokalkommissionen  ꝛc.  ob.  Die  Konzeptwerden
  von  den  uͤbrigen  Mitgliedern  gezeichnet,  die  Reinschristen  von  dem  ersten  Mitgllede
der  Kommission  vollzogen.

K  5.
Der  Generalkemmisston  werden  von  der  Regierung  dle  nsthigen  Procokollsührer  gur
Dlsposition  gestelle  und  zwar  für  jeden  Landestheil  ein  besonderer,  damie  ulche  uͤberfluͤssige
Nelsekosten  und  Diaͤten  verursacht  werden.