Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

  
— 291 — Oldenburg. 
Braunschweig. 
Angabe 
bei den fur Mililär= bBezeichnung 
anwärter und Juhaber,der Behörden, an die Be- 
Bezeichnung der Stellen des Anstellungsicheins werbungen zu richten sind, Bemerkungen. 
nicht ausschließlich be- 
stimmen Stellen, in 
welchem Umsang sie 
vorbehalten sind. 
wenn es nicht die behörde. 
selbst ist, bei der An- 
stellung gewünscht brd. 
  
    
   
und Vahnsteigschaffner, 
Haltepunklwärter, 
  
  
Eisenbahndirektion. 
  
bBerzogtum Braunschweig. 
I. Bel sämtlichen Behörden, 
mit Ausnahme des Herzoglichen Staatsministeriums, rücksichtlich der Kanzleibeamtenstellen. 
Kanzleibeamte. 
Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
Reninnerierie und Lohnschreiber, denen nicht ledig- 
lich die Besorgung des Schreibwerkes und der 
mit demselben zusammenhängenden Dienst- 
verrichtungen obliegt, 
Lohnschreiber, welchen nur die Besorgung des 
Schreibwerkes obliegt. 
Unterbeamte. 
Pedelle, 
Hausverwalter 
manner), 
Bolen, 
Diener, 
NRförluer, 
Heizer, 
Wachter. 
(Hausmeister, Hauswärter, Haus- 
s zur 
Hälfte. 
Herzogliches Stalinisches 
Ami, Zentralstelle für Be- 
merbungen um Stellen 
fur Mililaranwärter und 
Inhaber des Anstellungs- 
scheius zu Brannschweig. 
II. Bei der Instlzverwaltung. 
I. Bei den Herpoblichen Gerichten und Stoatsan- 
waltschafte 
Uutttere Beamte. 
Gerichtsvollzieher. 
Unterbeamte. 
Gerichlsdiener, 
Gesangenmarter bei den Amtzgerichten. 
  
mindesteus zur 
Dalste 
Herzogliches Statistisches 
Amt, zentralstelle für Be- 
werbungen um Militär- 
anwarter= usw. Stellen 
zu Brannschweig. 
  
Nangiermeister. 
* Zuosnhrer. 
Unter den allgemeinen 
Begust anzlisten“ 
Loben bei den unter 
1 genannten Be- 
hörden auch die neben 
Registaturge- 
schanen betrau:en. 
—— die bei d 
Staatsanwaltschaften 
die Rentsireinr be- 
sorgenden Beamien. 
Gerichtsvollzieher- 
liellen konnen besßte“ 
hender adeluumune 
aemäßen z solche 
Sevo Er 
werden. welche zuor 
Vofbeenaecno 
zurukgelegt und eine 
Urutung beltanden 
 
	        
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