Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den 
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden: 
. Zeichen der Untersuchungsstele 
2. 
Begzeichnung der untersuchungsstelle 
1. 
Mülheim a. d. Ruhr Bahnhof, Zollamt [Mülheim a. d. Ruhr (Mülh. Ru.) 
München Gladbach, Zollamt I 
M. Gladbach (M. Gladb.) 
  
Berlin, den 22. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
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