Full text : Die Sozialpolitik Bismarck's.

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  183

der  Hauptverhandlung  zurückgezogen,  so  darf
die  Einstellung  des  Verfahrens  nur  verfügt
werden,  wenn  nicht  aus  einem  anderen  rechtlichen
  Gesichtspunkte  die  Strafbarkeit  begründet
  ist.  —  §§.  259,  263  St.P.  O.  Den
Angeklagten  wird  in  dem  Eröffnungsbeschlusse  zur
Last  gelegt,  daß  die  Dienstmagd  Sch.  thätlich  von
ihnen  beleidigt  worden  sei.  In  der  Hauptverhandlung
  wurde  der  gestellte  Strafantrag  zurückgezogen,
und  es  hat  hierauf  das  Gericht,  ohne  in  die  Beweisaufnahme
  einzutreten,  das  Verfahren  gegen  die
Angeklagten  durch  Urtheil  eingestellt,  obgleich  von
dem  Staatsanwalt  die  Beweisaufnahme  verlangt
worden  war,  weil  sich  die  That  möglicherweise  als
ein  Verbrechen  gegen  die  Sittlichkeit  darstellen  könne.
Das  Urtheil  hat  aber  dem  Antrage  des  Staatsanwalts
  nicht  stattgegeben,  weil  das  Gericht  in  dem
vorliegenden  Falle  auf  Grund  der  Anklage  und  des
Beschlusses  über  die  Hauptverhandlung  nur  mit  dem
Vergehen  der  Beleidigung  befaßt  und  nach  Zurücknahme
  des  Strafantrags  offenbar  nicht  mehr  befugt
sei,  behufs  weiterer  Untersuchung  und  Aufflärung
des  Sachverhaltes  in  die  Verhandlung  einzutreten.
Hierin  liegt  ein  Rechtsirrthum.  Denn  das  Gericht
hat  die  Verpflichtung,  die  ihm  zur  Aburtheilung
unterbreitete  That  nach  allen  ihren  rechtlichen
Beziehungen  zu  prüfen,  mag  dieselbe  in  dem
Eröffnungsbeschlusse  auch  nur  als  ein  Antragsdelikt
behandelt  worden  sein.  §.  263  St.  P.  O.  Hieran
aber  hat  es  sich  durch  den  Rechtsirrthum,  daß  es
hlezu  nicht  befugt  sei,  selbst  verhindert.  Es  muß
auch  angenommen  werden,  daß  das  Urtheil  auf  diesem
  Rechtsirrthum  beruht,  weil  sich  nicht  ermessen
läßt,  ob  nicht  das  Gericht  zu  einer  anderen  Entschließung
  gelangt  sein  würde,  im  Falle  es  nicht  in  diesem
Rechtsirrthum  befangen  gewesen  wäre.  Urth.  I.  Str.=Sen.
  vom  12.  Januar  1888.  Rep.-Nr.  3199/87.