Reichsgerichtliche Entscheidungen. 183
der Hauptverhandlung zurückgezogen, so darf
die Einstellung des Verfahrens nur verfügt
werden, wenn nicht aus einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkte die Strafbarkeit begründet
ist. — §§. 259, 263 St.P. O. Den
Angeklagten wird in dem Eröffnungsbeschlusse zur
Last gelegt, daß die Dienstmagd Sch. thätlich von
ihnen beleidigt worden sei. In der Hauptverhandlung
wurde der gestellte Strafantrag zurückgezogen,
und es hat hierauf das Gericht, ohne in die Beweisaufnahme
einzutreten, das Verfahren gegen die
Angeklagten durch Urtheil eingestellt, obgleich von
dem Staatsanwalt die Beweisaufnahme verlangt
worden war, weil sich die That möglicherweise als
ein Verbrechen gegen die Sittlichkeit darstellen könne.
Das Urtheil hat aber dem Antrage des Staatsanwalts
nicht stattgegeben, weil das Gericht in dem
vorliegenden Falle auf Grund der Anklage und des
Beschlusses über die Hauptverhandlung nur mit dem
Vergehen der Beleidigung befaßt und nach Zurücknahme
des Strafantrags offenbar nicht mehr befugt
sei, behufs weiterer Untersuchung und Aufflärung
des Sachverhaltes in die Verhandlung einzutreten.
Hierin liegt ein Rechtsirrthum. Denn das Gericht
hat die Verpflichtung, die ihm zur Aburtheilung
unterbreitete That nach allen ihren rechtlichen
Beziehungen zu prüfen, mag dieselbe in dem
Eröffnungsbeschlusse auch nur als ein Antragsdelikt
behandelt worden sein. §. 263 St. P. O. Hieran
aber hat es sich durch den Rechtsirrthum, daß es
hlezu nicht befugt sei, selbst verhindert. Es muß
auch angenommen werden, daß das Urtheil auf diesem
Rechtsirrthum beruht, weil sich nicht ermessen
läßt, ob nicht das Gericht zu einer anderen Entschließung
gelangt sein würde, im Falle es nicht in diesem
Rechtsirrthum befangen gewesen wäre. Urth. I. Str.=Sen.
vom 12. Januar 1888. Rep.-Nr. 3199/87.