Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

oder Teile der Sendung durch Verechnung des Raunmimeterinhalts der ganzen Sendung aus der durch 
Mesiung ermittelten größten Läuge, Breite und Höhe derselben und Umrechnung des Raum- 
meteriuhalts in den Festmeterinhalt nach dem Verhältnis von 1# zu ! festgestellt werden. 
(2) Vei gut geschichteten Brettern und authölzern sowie auch bei sonstigem Holze, bei dem nur 
ganz geringe Hohlräume zwischen den einzelnen Stücken vorhanden sind, ist diese Umrechnung nicht 
statthaft, sondern der Raummeterinhalt als Festmeterinhalt anzunehmen. 
(½à) Ferner ist diese Umrechnung nicht zulässig bei ganz unregelmäßig gestapelten Sendungen: bei 
solchen darf nach dem Ermessen des Amtsvorstandes der gollstelle und mit Zustimmung der Beteiligten 
die Ermittelung des Festmeterinhalts nach abgeschätzten Durchschnittsmaßen vorgenommen werden. 
(7) Bei der Eingangsabfertigung von Ban= und Nutzholz, das in der Längsrichtung 
gesügt oder in anderer Weise vorgerichtet ist (Nr. 76 und 79 des Folltarifs), kann, falls 
der Einbringer sowohl das Gewicht als auch den Fesimeterinhalt angemeldet hat, mit Genehmigung 
des Amtsvorstandes der gollstelle der Festmeterinhal! in folgender Weise ermittelt werden: 
Besteht die Sendung durchweg aus derselben Holzgart, so ist das Gesamtgewicht, andern- 
falls aber das Gewicht jeder einzelnen der verschiedenen Holzarten durch Verwiegung 
oder Cichaufnahme festzustellen. 
Bleibt das durch Eichaufnahme festgestellte Gewicht hinter dem angemeldeten zurück, so 
ist das lettere der Festmeterberechnung zugrunde zu legen. 
Von dem ermittelten Gesamgewichte der Sendung oder von den ermittelten Einzel- 
gewichten der verschiedenen Holzarten in mindestens eine Teilmenge von 1 vom Hundert 
zu verwiegen und zu vermessen und dann aus dem hierbei gewonnenen Verhältnis 
zwischen GGewicht und Festmeterinhalt der Teilmenge der Festmeterinhalt der ganzen 
Sendung zu berechnen. 
1. Bleibt der durch Verechnung ermittelte Festmeterinhalt hinter dem angemeldeten zurück, 
so ist der letztere der Verzollung zugrunde zu legen. 
(5) Kann bei in Schiffen eingegangenem, in der Längerichtung gesägtem oder in anderer Weise 
vorgerichtetem Bau= und Nutzholz (Nr. 76 und 79 der golltarifs), das vor der Eingangsabfertigung 
umgeladen wird und sodann in Teilsendungen abgesertigt werden soll, weder das Gewicht noch der 
Festmeterinhalt der abzufertigenden Teilsendungen angemeldet werden, so darf der Festmeterinhalt auf 
Antrag in der Weise ermittelt werden, daß er nach Feststellung des Gewichts der Teilsendung und 
nich Feststellung des Gewichts sowie des Feümeterinhalls einer Teilmenge von mindestens 1 vom 
Hundert nach Abs. 7 Ziffer 3 berechnet wird. 
(a) Die Erleichterungen von Abs. 7 und 8 können auch bei der Eingangsabfertigung von anderem 
als in der Längsrichtung gesägtem Pilw b und Nunholz, insbesondere von Stammholz lIRund- 
hol3z) und Eisenbahnschwellen (Nr. 71, 79 und 30 des Zolltarifs) zugelassen werden. Sind die 
Höhzer angenscheinlich so unregelmachige uis verschiedenartig gestaltet, daß ein annähernd richtiges 
Ergebnis bei der gollberechnung nicht erwartet werden kann, so ist die Anwendung des erleichterten 
Verfahrens zu versagen. 
10) Bei der Ermittelung des Fesimeterinhalts von ungesäumten (ungekanteten, an den Schmal- 
seiten nicht beschnittenen) Breitern (sogenannten Kalmar= oder Wahlbrettern), welche entsprechend dem 
natürlichen Wuchse des Holzstammes an den Längsseiten schräge Ranten sowie nach dem Wurzelende 
zu eine größere Breite als am Zopfende zeigen, ist das der Verechnung zugrunde zu legende Preiten- 
maß in der Weise zu ermitieln, daß die Vreite auf der schmaleren Längsschnittfläche des Brettes in 
dessen halber Länge gemessen und diesem Mas:e die Breite einer schrägen Kante zugeschlagen wird. 
Unter schrägen Ramten sind hierbei die Teile des Vrettes zu verstehen, 
—— die algetrennt würden, wenn man das Brett in der Vreite der 
schmaleren Längsschnittfläche rechninklig schneidet. Die dann ent- 
stehenden Seitenabschuitte der breiteren Längsschnittfläche stellen je 
7+T Breite der schrägen Kantc. mit ihrer Breite die Kantenbreiten dar (s. Abbildung). Bei unge- 
säumten Vrettern von mehr als 52 mm Stärke ist indessen das 
Mittel der in der halben Länge Kemeisenen Breite der schmaleren und der breiteren Längsschnitt- 
fläche als Breitenmaß masmebend. 
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