Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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() Bezüglich der (zenauigkeit der Ermittelung der Maße, aus denen der Festmeterinhalt zu be- 
rechnen ist, und der Berechnung des letzteren gelten folgende Bestimmungen: 
1. Soweit nicht nachstehend etwas anderes festgesetzt oder gemäß Ziffer 7 etwas anderes 
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zugelassen ist, ist die Länge bis auf 10 cm, die Breite bis auf volle zentimeter, die 
Stärke bis auf 5 mm, der Durchmesser (bei Rundholz) bis auf volle zentimeter, der 
Umfang (bei Rundholz) bis auf 2 cm genau zu ermitteln. Bei gesägtem Bau= und 
Nutzholz (Brettern und dergl.) ist die Länge bis auf volle Zentimeter, die Breite und 
Stärke, soweit sie durch Sägeflächen begrenzt werden, bis auf volle Millimeter genau 
zu messen. 
Bei Erzengnissen der Forstwirtschaft, die keine größere Länge als 2 m aufsweisen, ist die 
Länge bis auf volle zentimeter, bei gesägtem Bau= und Nutzholz, das keine größere 
Breite als 10 cm hat, ist Breite und Stärke auch soweit sie nicht durch Sägeflächen 
begrenzt werden # bis auf volle Millimeter genau zu ermitteln. 
o3. Maße, die die unter 1 und 2 angegebenen Grenzen nicht erreichen, bleiben außer Betracht. 
uSchadhafte Stellen (sogenannte Brakeabschnitie) und Rinde dürfen bei der Messung nicht 
in Abzug gebracht werden. Ebenso ist es unzulässig, bei der Messung nicht trockener 
Hölzer ein Aufmaß (Gutmaß) für die im Holze enthaltene Feuchtigkeit zu gewähren. 
Ist in der abgegebenen speziellen Anmeldung des Festmeterinhalts die Rinde nicht be- 
rücksichtigt, so sind bei der probeweisen Beschau zu dem angemeldeten Festmeterinhalt 
folgende Säve hinzuzuschlagen: 
für Buche. ... ..... .-v..c)., 
-F-irl)tc.......... . ..... .-«4- 
-Tanncinthicicr.................12- 
-Lärchc...·.................-.)i’)- 
-EichcmngdlinfslandnndLirrt-reich-Ungarnstammend-....l-5-. 
;. Der Festmeterinhalt ist in der Weise bis auf Hundertteile des Festmeters zu berechnen, 
daß 5 oder mehr Tausendteile als ein Hundertteil behandelt, weniger als 5 Tausend— 
teile aber außer Betracht gelassen werden. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen unter 1, 2 
und 6 zuzulassen, soweit die örtlichen Gebräuche des Holzhandels dies erfjordern. Diese 
Abweichungen werden von der obersten Landcefinanzbehörde dem Reichsschatzumt zur 
Bekanntgabe an die übrigen Bundesregierungen mitgeteilt. 
Verlin, den 1. Sepiember 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Menschel. 
Verlin. Call Henmanne Verlag. — Gedruck bei Julius Sittlenteld. Oofbuchdrucker. in Verlin.
	        
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