Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

383 — 
IV. Auskunftspflicht. 
Der Hersteller ist verpflichtet, in regelmäßigen, von der Geschäftsführung der Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft zu bestimmenden Zeitpunkten der Geschäftsführung Angaben darüber zu machen, 
welche Mengen an Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt und inwieweit sie von 
ihm verbraucht oder auf Lager genommen sind. 
Der Hersteller ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und den technischen 
Betrieb zu geben. 
Berlin, den 17. September 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kaut. 
Bekanntmachung über Zuckerpreise. 
Der Vundesrat hat auf Grund der §§ 6 und 7 der Verordnung über den Verkehr mit 
Zucker im Betriebsjahr 1915.16 vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) über die Zuckerpreise 
folgende Bestimmung getroffen: 
81. 
Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1915/16. 
Für dic einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die in Anlage 1 aufsgeführten Preise, Ansa, 
und zwar frei Verladestelle der Fabrik. o%1. 
Für Rohzucker, der in den in Anlage 2 aufgeführten. Orten außerhalb des Standorts der 
Fabriken, in denen er hergestellt ist, eingelagert ist, gelten die in Anlage 2 aufgeführten Preise; die Inlage 2 
Preise gelten frei Verladestelle des Lagerorts. 
Die festgesetzten Preise gelten für Zucker in der im Betriebsjahr 1013 14 von der betreffenden 
Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware. 
82. 
Verbrauchszucker. 
Bei Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten die in Anlage 3 Aulage 4. 
aufgeführten Höchstpreise. 
Für die in Anlage 4 aufgeführten Verbrauchszuckerarten gelten die dort vorgesehenen Zuschläge. Aulage 7 
Berlin, den 20. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.