Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Der Preis darf für das Kiloprozent Zucker 
bei Torfmelasse ohne Seck- 219 
einschließlich Saccp)pxUU 26, 75 9 
2 nô ohne Sack 31 F.. 
einschließlich Sac 335 
nicht übersteigen. 
Mehr als 50 vom Hundert Zuckergehalt braucht in Rohmelasse nicht bezahlt zu werden; Roh- 
melasse unter 46 vom Hundert darf zurückgewiesen werden. 
Die Preise gelten für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder 
Schiff (nach Wahl der Bezugsvereinigung) an der Verladestelle des Eigentümers. 
Bei frischen Rüben wird nur das tatsächliche Gewicht unter Abzug des anhaftenden Schmutzes bezahlt. 
Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen Verfahren müssen 30 vom Hundert Zucker enthalten. Beie 
einem Mindergehalte tritt eine Ermäßigung des Ubernahmepreises um ½% des Kaufpreises für jedes 
Fehlende vom Hundert Zucker ein. 
Getrocknete Schnitzel und getrocknete ucherrüten dürfen höchstens 10 vom Hundert Wasser 
enthalten; jedes Mehr vom Hundert Wassergehalt berechtigt die Bezugsvereinigung zur Minderung 
des Ubernahmepreises um ½0 oder zur Forderung kostenloser Nachtrocknung. 
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Der Lieferungspflichtige hat für die Stellung von Säcken zu sorgen. Er hat nach seiner 
Wahl einschließlich Sack oder in Leihsäcken zu liefern. Will er in Leihsäcken liefern, so hat er dies 
unverzüglich sowohl der Bezugsvereinigung wie auch dem Kommunalverbande des Empfängers mitzuteilen. 
Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung von 10 auf je 50 kg 
Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 "6 auf je 50 kg Melassefutter und von 20 auf je 50 kg 
Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben, sowie für jeden folgenden Tag eine Vergütung von ½ F. auf 
je 50 kg Rohzucker, Zuckerfutter und Melassefutter oder /41 9“ auf je 50 kg Schnitzel und getrocknete 
Zuckerrüben zu zahlen. 
Sind die Säcke nicht binnen 3 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader auch berechtigt, 
unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 60 97. auf je 50 kg Rohzucker und 
Zuckerfutter oder von 80 07 auf je 50 kg Melassefutter, von 2./ auf je 50 kg getrocknete Zucker- 
rüben und von 2,50 . auf se 50 kg Schnitzel in Rechnung zu stellen. 
Ansprüche aus geliehenen Säcken können nur unmittelbar gegen den Kommunalverband des 
Empfängers, nicht gegen die Bezugsvereinigung geltend gemacht werden. 
53. 
Vorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 4 hat der Eigentümer im Zeitpunkt des Gefahrüber- 
ganges die Mengen, die er der Bezugsvereinigung zu liefern hat, von seinen übrigen Beständen ab- 
zusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer 
oder einem gleichwertigen Institut seines Bezirkes ernannten Sachverständigen, bei Rohzucker auch durch 
einen vereidigten Handelschemiker festzustellen. 
Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Be- 
scheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Kann 
der Sachverständige dieses Gutachten nicht abgeben, so ist unter seiner Aufsicht in handelsüblicher 
Weise Probe zu nehmen. Die versiegelten Proben sind der landwirtschaftlichen Versuchsstation des 
Bezirkes zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen 
Mitteilung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen. 
Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. 
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Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (5 5 Abs.2 
und § 12) beträgt für je 50 kg und jeden angefangenen Monat 
bei getrockneten Schnitzeln, einschließlich der Juckerschniveln und elasseschnitel 6 F. 
bei getrockneten Zuckerrüben . 5 
bei Zucker und getrockneten Fckerien ............·.3- 
bciMclaIIc.. ..............2-.
	        
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