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Der Preis darf für das Kiloprozent Zucker
bei Torfmelasse ohne Seck- 219
einschließlich Saccp)pxUU 26, 75 9
2 nô ohne Sack 31 F..
einschließlich Sac 335
nicht übersteigen.
Mehr als 50 vom Hundert Zuckergehalt braucht in Rohmelasse nicht bezahlt zu werden; Roh-
melasse unter 46 vom Hundert darf zurückgewiesen werden.
Die Preise gelten für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder
Schiff (nach Wahl der Bezugsvereinigung) an der Verladestelle des Eigentümers.
Bei frischen Rüben wird nur das tatsächliche Gewicht unter Abzug des anhaftenden Schmutzes bezahlt.
Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen Verfahren müssen 30 vom Hundert Zucker enthalten. Beie
einem Mindergehalte tritt eine Ermäßigung des Ubernahmepreises um ½% des Kaufpreises für jedes
Fehlende vom Hundert Zucker ein.
Getrocknete Schnitzel und getrocknete ucherrüten dürfen höchstens 10 vom Hundert Wasser
enthalten; jedes Mehr vom Hundert Wassergehalt berechtigt die Bezugsvereinigung zur Minderung
des Ubernahmepreises um ½0 oder zur Forderung kostenloser Nachtrocknung.
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Der Lieferungspflichtige hat für die Stellung von Säcken zu sorgen. Er hat nach seiner
Wahl einschließlich Sack oder in Leihsäcken zu liefern. Will er in Leihsäcken liefern, so hat er dies
unverzüglich sowohl der Bezugsvereinigung wie auch dem Kommunalverbande des Empfängers mitzuteilen.
Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung von 10 auf je 50 kg
Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 "6 auf je 50 kg Melassefutter und von 20 auf je 50 kg
Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben, sowie für jeden folgenden Tag eine Vergütung von ½ F. auf
je 50 kg Rohzucker, Zuckerfutter und Melassefutter oder /41 9“ auf je 50 kg Schnitzel und getrocknete
Zuckerrüben zu zahlen.
Sind die Säcke nicht binnen 3 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader auch berechtigt,
unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 60 97. auf je 50 kg Rohzucker und
Zuckerfutter oder von 80 07 auf je 50 kg Melassefutter, von 2./ auf je 50 kg getrocknete Zucker-
rüben und von 2,50 . auf se 50 kg Schnitzel in Rechnung zu stellen.
Ansprüche aus geliehenen Säcken können nur unmittelbar gegen den Kommunalverband des
Empfängers, nicht gegen die Bezugsvereinigung geltend gemacht werden.
53.
Vorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 4 hat der Eigentümer im Zeitpunkt des Gefahrüber-
ganges die Mengen, die er der Bezugsvereinigung zu liefern hat, von seinen übrigen Beständen ab-
zusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer
oder einem gleichwertigen Institut seines Bezirkes ernannten Sachverständigen, bei Rohzucker auch durch
einen vereidigten Handelschemiker festzustellen.
Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Be-
scheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Kann
der Sachverständige dieses Gutachten nicht abgeben, so ist unter seiner Aufsicht in handelsüblicher
Weise Probe zu nehmen. Die versiegelten Proben sind der landwirtschaftlichen Versuchsstation des
Bezirkes zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen
Mitteilung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen.
Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.
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Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (5 5 Abs.2
und § 12) beträgt für je 50 kg und jeden angefangenen Monat
bei getrockneten Schnitzeln, einschließlich der Juckerschniveln und elasseschnitel 6 F.
bei getrockneten Zuckerrüben . 5
bei Zucker und getrockneten Fckerien ............·.3-
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