Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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ie Vergütung für Melassekesselwagen darf 3, für Melassefässer 5 F. für den Tag nicht 
überfeigcde GE1 12 Absf. 2). 
Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf der Verlader auch Be- 
zahlung mit 4 für das Faß verlangen. Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort. 
Artikel ll. 
Auf Grund von § 19 Satz 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 
25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bewillige ich die Lieferung von Zuckerrüben an Rüben- 
krautfabriken zur Herstellung von Rübenkraut. 
Berlin, den 25. September 1915. 
Der Reichskanzler. 
(Reichsamt des Innern.) 
Im Auftrage: Kautz. 
2. Militär wesen. 
Bekanntmachung. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat auf Grund der Vor- 
schriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abs. 2 zu § 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die 
Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen Verordnung vom 29.Dezember 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1907 
S. 5) in seiner Sitzung vom 25. September 1915 die nachstehend veröffentlichte Verordnung, betreffend 
Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges, erlassen hat. 
Berlin, den 26. September 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp. 
Verordnung, 
betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer 
des s Krieges. 
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Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung — sowohl für Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
obere Beamte als auch für Mannschaften und Unterbeamte — werden für die Dauer des Krieges, 
verteilt auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt: mit Brot ohne Brot 
5 für die volle Tageskoaot 19860 — 1,35 
. Mittagskoattt 0012 Oy7 
" Abendtost.. 062 0,57 
d4 Morgenkost ...... .... 081 · 0,25-. 
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Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
  
Nachstehend wird ein neues Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen und der durch Private be- 
triebenen Eisenbahnen, denen die Verpflichtung auferlegt ist, bei der Besetzung von Beamtenstellen 
Militäranwärter und „Inhaber des Anstellungsscheins vorzugsweise zu berücksichtigen, zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. Das Verzeichnis tritt an die Stelle des durch Bekanntmachung vom 23. Februar 
1914 (Zentralblatt S. 184) veröffentlichten Verzeichnisses. 
Verlin, den 27. September 1915. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp.
	        
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