Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

3. Zoll- und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Das Zollamt II Gersfeld im Bezirke des Hauptzollamts Hanau ist aufgehoben worden. 
Dafür ist in Gersfeld eine 1I lle errichtet, der die Befugnis zur Erhebung der 
Ubergangsabgabe von Bier sowie zur 20.o enebe und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier 
beigelegt worden ist. 
Die Branntwein-Abfertigungsstelle Berlin-Lichtenberg Bank für Sprit= und Produktenhandel 
führt fortan die Bezeichnung „Branntwein--Abfertigungsstelle Berlin-Lichtenberg Spritbank Aktien- 
gesellschaft". 
Entzogen: 
dem Hauptzollamt Prenzlau die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über 
Erdnuß-, Sesam= und Baumwollsamenöl für Franz Wienholz in Prenzlau und dem Zollamt II Friede- 
ber 9 N.-M. im Bezirke des Hauptzollamts Landsberg a. W. die Befugnis zur Erledigung von Zoll- 
begseitscheinen I über unbearbeitete Tabakblätter für A. Grünberg in Friedeberg N.-M. 
  
Königreich Sachsen. 
Dem Nebenzollamt Neusalza im Bezirke des Hauptzollamts Bauten ist die Befugnis zur 
Ausfertigung und Erledigung von Jollbegleitscheinen I über denjenigen Branntwein beigelegt worden, 
den die Firma E. L. Kempe & Co. in Oppach in ihr Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß 
in Oppach einlagert oder aus demselben weiterversendet. 
Bekanntmachung, 
betreffend Vergällung von Branntwein für die Herstellung von Seifen. 
  
Der Bundesrat hat zur B tweinsteuer-Befrei dnung (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich für 1900 S. 1091 ff.) in der Sipung vom 7. O Oktober 1915 beschlossen: 
Bis auf weiteres darf bei der unvollständigen Vergällung des zur Herstellung von festen 
Seifen bestimmten Branntweins statt des im § 4 unter m der Branntweinsteuer- 
Befreinngsordnung vorgesehenen 1 Kilogramm Rizinusöl die gleiche Menge Baumöl 
verwendet werden, das den in der beigefügten Anleitung angegebenen Anforderungen 
entspricht. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab dieses Ersatzmittel nicht 
mehr verwendet werden darf. 
Soweit bereits entsprechend dieser Bestimmung verfahren worden ist, wird dieses Ver- 
fahren nachträglich genehmigt. 
Berlin, den 14. Oktober 1915. 
* 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Menschel.
	        
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