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Jeder Inhaber des Erlaubnisscheins ist, sofern er in demjenigen der beiden besonderen Teile
des Vranntweinsteuergebiets (Ziffer IV. a Abs. 1 der Bekanntmachung), in dem der Schein ausgefertigt ist,
eine Brennerei besitzt, berechtigt, nach Ablieferung des Scheines an die für seine Brennerei zuständige
Steuerstelle, im Betriebsjahr 1015 16 die in dem Scheine näher angegebene Branntweinmenge nach
der daraus ersichtlichen Steuerbehandlung und den sonst bestehenden Bestimmungen herzustellen. Bei
Abgabe des Scheines hat er die darauf vorgesehene Erklärung abzugeben.
Die Steuerstelle, bei der der Schein abgeliefert wird, vermerkt die Ubertragung des Durch-
schnittsbrandes in dem Branntwein-Abnahmebuche, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuch, dem Betriebs-
auflagebuch und dem Betriebsauflage-Hauptbuch oder gegebenenfalls in dem Abfindungsbuche, benach-
richtigt die andere Stenerstelle unter Bezeichnung der Brennerei, auf die der Durchschnittsbrand
übertragen ist, fertigt den Vermerk auf dem Scheine aus und nimmt diesen selbst als Beleg zum
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch.
Der auf den übertragenen Durchschnittsbrand angerechnete Branntwein ist in den Abnahme. usw.
Büchern nur der BVrennerei nach zuweisen, die ihn hergestellt hat; doch ist in diesen Büchern nach
Jahresschluß in einer Zusammenstellung ersichtlich zu machen, welche Alkoholmengen auf eigenen
Durchschnittsbrand und welche Mengen auf erworbenen Durchschnittsbrand angerechnet sind, und zwar
für jede der in Betracht kommenden Brennereien besonders. Einer Ubernahme der levteren Mengen
in die Bücher derjenigen Brennereien, die den Durchschnittobrand abgegeben haben, bedarf es nicht.
2. Der auf erworbenen Durchschnittsbrand angerechnete Branntwein ist statistisch bei den
Brennereien nach zuweisen, die ihn hergestellt haben, und bei allen Berechnungen in die Erzengung
dieser Brennereien einzurechnen. Brenncreien, die ihren Durchschnittsbrand ganz oder zum Teil an
andere BVrennereien abgegeben, selbst aber Branntwein nicht hergestellt haben, sind in Muster 2 der
Bestimmungen über die Branntweinstatistik nur in Abteilung A nach zuweisen; in dieser Abteilung ist
aber unter der Linie die Zahl der Brennereien zu vermerken, die Durchschnittsbrand an eine andere
Brennerei abgegeben haben, und zwar einschließlich derjenigen, von denen ein Teil des Durchschnitts-
brandss abgegeben, ein anderer Teil aber selbst hergestellt worden ist. Ferner werden in Muster 4
. u. O. unter II bei C die Mengen an Durchschnittsbrand, die auf andere Brennereien übertragen
find. und zwar bei den Brennereien, die den Durchschnittsbrand erworben haben, sowie bei D Nr. 1
die Alkoholmengen, die auf erworbenen Durchschnittsbrand angerechnet sind, nachrichtlich unter der
Linie nachzuweisen sein.
Berlin, den 18. Oktober 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
5. Medizinal-= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen:
unter laufender Nummer 45a in den Spalten 2 und 4 „Rütenbrock, Zollamt II“,
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs-
stelle von der Landesregierung bestimmt wird.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dammann.