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sind, und zwar hinsichtlich derjenigen Mengen von Schwefelsäure, die bis zum 31. März 1916
geliefert werden.
Für die im Abs. 1 genannte Schwefelsäure wird eine Umlage nicht erhoben.
811.
Im Auftrag des Reichskanzlers wird die Verwaltungsstelle Fragebogen ausgeben, die nach
8 3 der Verordnung von den zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten auszufüllen sind.
Berlin, den 14. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
wegen Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend
Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 93/94).
An die Stelle der Ausführungsbestimmungen vom 12. Februar 1915 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 41) treten mit dem 20. November 1915 die nachstehenden Ausführungsbestimmungen.
81.
Werden Boden- und Gewerbserzeugnisse, deren Ein= und Durchfuhr nach Maßgabe der Be-
kanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar
1015 verboten ist, über die Grenzen des Deutschen Reichs ein- oder durchgeführt, so hat der Ver-
fügungsberechtigte der Eingangsgrenzzollstelle schriftlich zu erklären, daß sie nicht Erzeugnisse von
Frankreich oder Großbritannien oder von den Kolonien oder Schutzgebieten dieser Länder sind, und
durch seine Unterschrift die Haftung für die Richtigkeit der Erklärung nach Maßgabe des Vereinszoll-
gesetzes zu übernehmen.
Bei den in der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 genannten Waren der Tarifnummern
102—412, 161, 501, 517 sowie den Frauenhüten der Tarifnummern 534, 535, 536, 539, 541 und 542
hat die Erklärung dahin zu lauten, daß weder diese Waren noch die Gespinstwaren (Gewebe,
Spitzen usw.), aus denen sie zusammengesetzt sind, in den aufgeführten feindlichen Gebieten hergestellt
(gewebt, gewirkt, gestrickt, gehäkelt, gestickt, geklöppelt, auf der Tüllmaschine hergestellt, geflochten, ge-
näht) oder veredelt (gefärbt usw.) sind.
82.
Bei Waren der im § 1 Abs. 2 genannten Art sowie bei den in der Bekanntmachung vom
12. Februar 1915 genannten Schnittblumen der Tarifnummer 41 hat der Verfügungsberechtigte die
Richtigkeit der Erklärung (§ 1) durch eine Bescheinigung des für den Erzeugungsort zuständigen
deutschen Konsuls nachzuweisen.
Bei den übrigen in der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 genannten Waren genügt es,
wenn der Verfügungsberechtigte die Richtigkeit der Erklärung durch behördliche, nötigenfalls in be-
glaubigter Ubersetzung beizubringende zeugnisse des Herstellungslandes oder in anderer Weise (Vor-
legung von Frachtbriefen, Schiffspapieren, Rechnungen, kaufmännischem Schriftwechsel oder #
glanbhaft nachweist. In diesen Fällen kann der Amtsvorstand von der Forderung eines besonderen
Nachweises der Richtigkeit der Erklärung Abstand nehmen, wenn er für zweifellos hält, daß die Ware
in einem anderen als einem der unter Ziffer 1 genannten Länder erzeugt oder hergestellt ist.
Berlin, den 15. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Fortsetzung des Handels= und Gewerbewesens auf S. 166.)
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