Reichsgerichtliche Entscheidungen. 127
der Vorschriften der Konkursordnung stehen auch
nicht die in dem Urtheile des vierten Civilsenats in
Sachen D. wider B. vom 3. Mai 1886 ausgesprochenen
Grundsätze entgegen, da das Verhältniß
zwischen dem Vormunde und dem Pupillen, auf
welches jenes Urtheil sich bezieht, von dem Perhältniß
des einzelnen Konkursgläubigers zu dem. Konkursverwalter
wesentlich verschieden ist.
Aber auch durch die Abweisung der weiteren
Klageanträge ist der Kläger nicht beschwert. Er
verlangt danach die Verurtheilung des Beklagten
zum Ersatze des Schadens, welcher der Konkursmasse
durch die verabsäumte Aufnahme eines Inventars
entstanden ist, sowie zum Ersatze des Schadens
zur Konkursmasse, welcher durch die schuldvoll
unterbliebene Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen,
und dadurch erwachsen ist, daß Beklagter
statt den von dem Gläubigerausschusse mit dem
Vorschußvereine zu N. abgeschlossenen Kaufvertrag
über, die L'schen Immobilien zu genehmigen, dieselben
zur Subhastation gebracht habe, sowie zur
Erstattung der in der Schlußrechnung unter den
Ausgaben aufgeführten Prozeßkosten im Betrage
von 1025 Mék. zur Konkursmasse. Der Kläger
als einzelner Konkursgläubiger erscheint aber überall
nicht legitimirt, derartige Schadensersatzansprüche
Namens oder für die Konkursmasse gegen den Beklagten
geltend zu machen, da es ihm an jeder Befugniß
fehlt, die Konkursmasse zu vertreten und die
der Gesammtheit der Konkursgläubiger etwa wegen
Vernachlässigung der dem Beklagten als Konkursverwalter
obliegenden Sorgfalt zustehenden Rechte
und Ausprüche gerichtlich geltend zu. machen. Wenn
das Berufungsgericht endlich die von dem Kläger
weiter erhobenen Ansprüche, die nach Eröffnung des
Konkurses vereinnahmten Miethen ihm als obsonderungSberechtigten
Gläubiger auszuzahlen, und ihm