Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  127

der  Vorschriften  der  Konkursordnung  stehen  auch
nicht  die  in  dem  Urtheile  des  vierten  Civilsenats  in
Sachen  D.  wider  B.  vom  3.  Mai  1886  ausgesprochenen
  Grundsätze  entgegen,  da  das  Verhältniß
zwischen  dem  Vormunde  und  dem  Pupillen,  auf
welches  jenes  Urtheil  sich  bezieht,  von  dem  Perhältniß
  des  einzelnen  Konkursgläubigers  zu  dem.  Konkursverwalter
  wesentlich  verschieden  ist.

Aber  auch  durch  die  Abweisung  der  weiteren
Klageanträge  ist  der  Kläger  nicht  beschwert.  Er
verlangt  danach  die  Verurtheilung  des  Beklagten
zum  Ersatze  des  Schadens,  welcher  der  Konkursmasse
  durch  die  verabsäumte  Aufnahme  eines  Inventars
  entstanden  ist,  sowie  zum  Ersatze  des  Schadens
  zur  Konkursmasse,  welcher  durch  die  schuldvoll
  unterbliebene  Geltendmachung  von  Anfechtungsansprüchen,
  und  dadurch  erwachsen  ist,  daß  Beklagter
  statt  den  von  dem  Gläubigerausschusse  mit  dem
Vorschußvereine  zu  N.  abgeschlossenen  Kaufvertrag
über,  die  L'schen  Immobilien  zu  genehmigen,  dieselben
  zur  Subhastation  gebracht  habe,  sowie  zur
Erstattung  der  in  der  Schlußrechnung  unter  den
Ausgaben  aufgeführten  Prozeßkosten  im  Betrage
von  1025  Mék.  zur  Konkursmasse.  Der  Kläger
als  einzelner  Konkursgläubiger  erscheint  aber  überall
nicht  legitimirt,  derartige  Schadensersatzansprüche
Namens  oder  für  die  Konkursmasse  gegen  den  Beklagten
  geltend  zu  machen,  da  es  ihm  an  jeder  Befugniß
  fehlt,  die  Konkursmasse  zu  vertreten  und  die
der  Gesammtheit  der  Konkursgläubiger  etwa  wegen
Vernachlässigung  der  dem  Beklagten  als  Konkursverwalter
  obliegenden  Sorgfalt  zustehenden  Rechte
und  Ausprüche  gerichtlich  geltend  zu.  machen.  Wenn
das  Berufungsgericht  endlich  die  von  dem  Kläger
weiter  erhobenen  Ansprüche,  die  nach  Eröffnung  des
Konkurses  vereinnahmten  Miethen  ihm  als  obsonderungSberechtigten
  Gläubiger  auszuzahlen,  und  ihm