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Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland
eingehende Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen:
unter lfd. Nr. 129a:
in Spalte 4 „Wismar, Hauptzollamt“,
in Spalte 5 „zubereitetes Fleisch und zubereitetes Fett“
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs-
stelle von der Landesregierung bestimmt wird.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des lnteruuchen ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
46) bestimmt: «
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden:
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
1. 2.
Wismar, Hauptzollamt Wismar
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieè.#.
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