Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Nr.  XXIV.  395

Gesetzes-  und  Verordnungs-  Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  12.  September  1904.
Juhalt.

Gesctze:  den  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterricht  betreffend;  die  Abänderung  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  betreffend;  die  Sicherung  der  Ansprüche  der  Gemeinden  auf  Grund  des  Ortsstraßengesetzes  betreffend.

Landesherrliche  Verordnungen:  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Kaufmannsgerichte  betreffend;  den
Vollzug  der  Gewerbeordnung  in  den  Staatsbetrieben  betreffend.

Gcsetz.
(Vom  13.  August  1904.)
Den  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterricht  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
81.

Durch  statutarische  Bestimmung  für  eine  Gemeinde  oder  für  den  Bereich  mehrerer
Gemeinden  können  die  in  den  Gewerbebetrieben  daselbst  beschäftigten,  gemäß  dem  Gesetze  vom
18.  Februar  1874,  den  Fortbildungsunterricht  betreffend,  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule
verpflichteten  gewerblichen  und  kaufmännischen  Arbeiter  —  Gesellen,  Gehilfen  und  Lehrlinge  —
beiderlei  Geschlechts  verpflichtet  werden,  an  Stelle  des  allgemeinen  Fortbildungsunterrichts  eine
am  Orte  ihrer  Beschäftigung  oder  in  einer  benachbarten  Gemeinde  bestehende  Gewerbe=  oder
Handelsschule,  gewerbliche  oder  kaufmännische  Fortbildungsschule  zu  besuchen.

Die  Verpflichtung  zum  Besuch  des  gewerblichen  und  kaufmännischen  Fortbildungsunterrichts
kann  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahr  ausgedehnt  werden.

Die  statutarischen  Bestimmungen  haben,  soweit  dies  nicht  durch  Verordnung  allgemein
geschieht,  zugleich  die  zur  Durchführung  der  getroffenen  Anordunng  erforderlichen  näheren
Bestimmungen,  insbesonders  bezüglich  der  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  den
Schulpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verpflichtungen
und  bezüglich  der  zulässigen  Befreiungen  zu  treffen.

Die  statutarische  Bestimmung  wird  für  eine  Gemeinde  durch  den  Gemeinderat  (Stadtrat)
mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  der  Gemeindeversammlung,
  für  den  Bereich  mehrerer  Gemeinden  eines  Amtsbezirks  durch  den  Bezirksrat,
jedoch  soweit  in  letzterem  Falle  eine  schon  im  Besitz  einer  derartigen  Schule  befindliche  Gemeinde

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1904.