Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. Juni 1898 beschlossen, in §. 21 des Regulativs für 
Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß 
der Zollbehörde dem Absatz 1 folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„Dagegen ist die Versendung von Getreide mit Begleitschein I oder II behufs Ueber- 
führung desselben in den freien Verkehr des Zollinlandes unzulässig.“ 
 Berlin, den 22. Juni 1898. 
     Der Reichskanzler. 
 Im Auftrage: v. Koerner. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Stationskontroleur, Königlich preußische Steuerinspektor 
Urban zu Mannheim unter Belassung in seinem bisherigen Dienstverhältniß auch dem am 1. Januar d. J. 
neu errichteten Königlich bayerischen Hauptzollamte zu Kaiserslautern als Stationskontroleur beigeordnet worden. 
  
  
Der Stationskontroleur zu Halle a. S., Großherzoglich mecklenburgische Obersteuerkontroleur Peters, 
ist von Seiner Hoheit dem Herzog-Regenten von Mecklenburg-Schwerin zum Zollinspektor ernannt worden. 
  
3. Konsulat-  Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Pretoria, General- 
Konsul von Herff, zum Konsul in Mailand zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Kaiserlichen Geschäftsträger Freiherrn von und zu Bodman in Teheran ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das 
Gebiet von Persien und für die Dauer seiner gegenwärtigen Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und 
die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Konsul von Loehr in Sarajevo ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Apia beschäftigten Vize-Konsul Grunow ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- 
mächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
 
Den Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Bagdad, Dragoman Rosen, ist auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vize-Konsul in Tiel (Niederlande), Dr. jur. Meinard Tydeman, ist die 
erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
Dem bisherigen Kaiserlichen Vize-Konsul in Pensacola (Florida), Didrik C. Eitzen, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden. 
  
  
Dem zum brasilianischen Vize-Konsul in Bremen ernannten bisherigen dortigen brasilianischen Handels- 
agenten Carl Weltmann ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.  
  
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