Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Der Reichshauptkasse ist unter Nr. 30201 ein besonderes Postscheckkonto eröffnet worden. 
2. Handels= und Gewerbewesen. 
Abänderung 
der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der 
Trinkbranntweinerzeugung, vom 15.April 1915 Gentralblatt für das Deutsche Reich S.123). 
  
Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. April 1915 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 123) und 22. Januar 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 17) zu der 
Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 208) wie folgt geändert: 4 
1. Im § 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Worte „Parfümerien und“ gestrichen. 
2. Im § 3 Nummer 2 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „nicht mehr als 4 Hundertteile" 
gesetzt: „nicht mehr als 2 Hundertteile“. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Mai 1917 in Kraft. 
Berlin, den 21. April 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
von Batocki. 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 19. d. M. beschlossen, für das Betriebsjahr 1916/17 die 
ohne Steuerzuschlag herstellbaren Zündwarenmengen auf 60 v. H. der Vollkontingente zu erhöhen. 
Berlin, den 26. April 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Menschel.
	        
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