Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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getragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zu- 
geschiedenen Einnahmen übereinstimmen. ' 
(7)DieindenAbs·3,ö,6bezeichnetenBescheinigungenfindbeiStaatsbahnendurchden 
Vorstond der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuerverwaltung 
abzugeben. 
(6) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 0), stellt in beiden Ausfertigungen 
die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben die Abschlags- 
zahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im 
umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. 
Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere wird 
mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
)Kleinbahnen und Straßenbahnen haben über die im Laufe eines Kalendermonats 
vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine Nach- 
weisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie örtlich 
zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungsgesell- 
schaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft als 
Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken lassen. 
Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß ihr die gleichen 
Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Vor- 
schriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Uber den Antrag entscheidet die für die 
Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde, und zwar, wenn der Sitz 
der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in verschiedenen Bundesstaaten liegen, im 
Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. 
Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der Genehmigung mit der für sie zuständigen Steuer- 
stelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser einzuzahlen. 
§ 9. 
Zum § 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtransporte, die gegen Stundung 
auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigl sind, pauschaliert, so kann von der obersten 
Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten Verfahren 
angeordnet werden. 
8 10. 
Zum § 33 des Gesetzes. 
CDie Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes beansprucht, 
hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe der Bezugsorte, 
der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. Beim Bezug aus 
dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten Beförderungspreise im 
einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Ausland ist der gezahlte Abgaben- 
betrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe von der Güterbeförderung mit 1### 
des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamtbeförderungsbetrags und den Fracht- 
urkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde zu- 
ständige Steuerstelle zu erfolgen. 
  
8 11. 
(), Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe betrauten Steuerstellen und die 
Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich 
bekanntgemacht. · · 
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