— 163 —
Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer und dem zu unterschreiben-
den Aufdru
„Zweiter Umschlag. Stempelkfrei. Überwachungsverzeichnis Nr.
mir
Haftung für die Steuer von uns übernommen“
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der
Eisenbahngüterstelle mit dem Uberwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese
hat in einer besonderen Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung des
Tagesstempels die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs zu bescheinigen.
c) Das Uberwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse des
Monats abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuer-
stelle vorzulegen. Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem Über-
wachungsverzeichnisse mit der Eisenbahn weiter versendeten Steinkohlen,
Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit den Mengen zu vergleichen, die
nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, Braunkohlen, Koks oder
Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem Wasserweg einge-
gangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter Eisenbahn-
beförderung umgeschlagen waren. Übersteigt die mit der Eisenbahn weiter
versendete Menge die im Steuerbuch angeschriebene Menze nicht, so hat
die Steuerstelle sie im Steuerbuch abzuschreiben, andernfalls die Abgabe
für diejenigen Frachtbriefe nachzuerheben, die nach Überschreitung der
angeschriebenen Menge ausgestellt worden sind, und gegebenenfalls das
Strafverfahren einzuleiten.
§ 103 b.
Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 1b Stempel
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 der Aus- zrir.
führungsbestimmungen zu diesem Gesetze. etrie 3
Im Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen werden im § 210 Abs. 1 die
Worte üer vom Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen“ ersetzt durch die
Worte „der Eisenbahnen und Kleinbahnen“.