Kohlensteuer Ausführungsbestimmungen.
Zu § 1 des Gesetzes.
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(1) Aus dem Ausland eingehende Kohle, die unter Zoll- oder Steuerüberwachung unmittelbar
durch den Geltungsbereich des Kohlensteuergesetzes durchgeführt wird, unterliegt der Steuer nicht.
(2) Wird Kohle unter Beachtung der Zollvorschristen für den Zwischenauslandsverkehr aus dem
Geltungsbereiche des Kohlensteuergesetzes durch das Ausland nach dem Inland versendet, so entsteht
durch die Tatsache der Wiedereinfuhr allein keine Steuerpflicht.
(3) Kohle, die aus dem freien Verkehr auf Bestellung oder zum Kommissionsverkaufe nach dem
Ausland gesandt worden ist und von dort zurückkommt, kann steuerfrei abgelassen werden, wenn kein
Zweifel besteht, daß dieselbe Kohle wieder eingeht, die ausgegangen ist.
Zu § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und zu §& 4 des Gesetzes.
§ 2.
(1) Als Aufbereitung im Sinne des Gesetzes gilt nicht das Verwaschen der von einem anderen
bezogenen Feinkohle zum Zwecke der Verkokung; ebensowenig gilt es als Aufbereitung, wenn jemand
Kohle, die er von der Grube eines anderen erworben und unter Abschluß eines Frachtvertrags mit
einem Verkehrsunternehmer bezogen hat, einer Bearbeitung unterzieht. .
(2) Wird Braunkohle gepreßt, um im Hauptzweck zur Gewinnung von Olen, Fetten, Wachs oder
ähnlichen Erzeugnissen oder von Vorprodukten zu solchen Erzeugnissen vergast zu werden, so gilt diese
Pressung nicht als Aufbereitung oder Verarbeitung zu Preßkohle; der Versteuerung unterliegt in diesem
Falle die zur Herstellung der Preßsteine verwendete Rohkohle. Diese Vergünstigung wird nur gewährt,
wenn die Pressung im eigenen Betriebe des Verarbeiters vorgenommen wird oder wenn sie durch
einen Dritten in einer besonderen, nur der Herstellung des Bedarfs der Vergasungsanlage dienenden
Anlage erfolgt.
83.
() Inländische Kohle ist in ihrer Beschaffenheit zur Zeit der Abgabe steuerpflichtig.
(O Bei der Verwendung im eigenen Betrieb oder bei der Zuführung zum eigenen Verbrauche
wird die Kohle in der Beschaffenheit von der Steuer erfaßt, in der sie im eigenen Betriebe verwendet
oder zum eigenen Bedarfe verbraucht wird. So ist z. B. Braunkohle, die von dem Gewinner zu
Preßkohlen verarbeitet und als solche im eigenen Betriebe verbraucht wird, als Preßkohle steuer-
pflichtig: Steinkohle, die vom Gewinner zunächst aufbereitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht
wird, ist als aufbereitete Kohle steuerpflichtig.
(3) Die Weiterbearbeitung der Rohkohle ist jedoch steuerlich nur insoweit von Bedeutung, als
dadurch Erzeugnisse gewonnen werden, die nach § 2 des Gesetzes bei der Gewinnung im Inland der
Steuerpflicht unterliegen. Bei der Verwendung oder bei dem Verbrauche von Koks oder von aus
Steinkohlen hergestellten Preßkohlen ist danach nicht der Koks oder die Steinpreßkohle, sondern die
dazu verarbeitete Kohle steuerpflichtig.
84.
Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist in der Beschaffenheit steuerpflichtig, in der sie die
Grenze des Kohlensteuergebiets überschreitet.