Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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8 5. 
Wer gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes selbstgewonnene Steinkohle verkokt, ist berechtigt, bei In- 
krafttreten des Gesetzes und, sofern mit dem Kokereibetriebe nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen 
wird, mindestens 2 Wochen vor der Eröffnung des regelmäßigen Betriebs bei der Steuerstelle den 
Antrag zu stellen, daß die zu versteuernde Menge der verkokten Steinkohlen nach dem normalen Aus- 
bringen an Koks ermittelt wird. 
(2) Der Antrag ist nur zulässig für solche Kokereien, denen ausschließlich im eigenen Betriebe des 
Steuerpflichtigen gewonnene Kohle zur Verarbeitung zugeführt wird. 
(6) Welches Ausbringen normal, d. h. bei ordnungsmäßigem Betriebe durchschnittlich zu erzielen. 
ist, wird von der Wertprüfungsstelle (§ 27) für bestimmte Bezirke allgemein festgesetzt. Beim Vor- 
liegen besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise für einzelne Betriebe das Ausbringen besonders 
festgesetzt werden. · « 
(-1)WirdderAntragbeiJnkrafttretendesGesetzesgestellt,soerfolgtsürdenUmfandes 
betreffenden Betriebs die Versteuerung der Kohle, die als Koks nach dem 31. Juli 1917 auf Grund 
eines Kaufvertrags geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem 
eigenen Verbrauche zugeführt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Verkokung bereits vor dem 
1. August 1917 stattgefunden hat. 
86. 
Bei der Versteuerung von Kohle nach dem normalen Ausbringen an Koks ist der Berechnung 
der Steuer der Preis oder Wert zugrunde zu legen, den die Kohlensorte, aus der der Koks hergestellt 
worden ist, zur Zeit der Lieferung usw. des Koks hat. 
87. 
u) Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist dem Grenzeingangsamt anzumelden. Bei der 
Einfuhr von Kohle auf Schiffen, die bestimmungsgemäß von der zollamtlichen Anmeldung und Ab- 
ferligung befreit sind, hat die Anmeldung nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörden bei 
der zuständigen Steuerbehörde des Bestimmungshafens zu erfolgen. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen, bei welchen Grenzeingangsämtern Kohle zum 
freien Verkehr abgefertigt werden darf. 
(0) Soll die Kohle bei einem Amte im Innern zum freien Verkehr abgefertigt werden, so ist sie 
diesem Amte vom Grenzeingangsamt unter Zollkontrolle zu überweisen. 
Zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes. 
88. 
G() Der Bersteuerung unterliegen nicht diejenigen Kohlenmengen, die zur Aufrechterhaltung des 
Betriebs des Bergwerkes sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlich sind. Als zur Aufrechterhaltung 
des Betriebs erforderlich gilt auch die Ausbesserung der jeweils vorhandenen Betriebsmaschinen und 
geräte, nicht aber ihre Herstellung. Bei der Herstellung von Preßkohlen (Briketts oder Naßpreßsteinen) 
aus Braunkohle erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die sogenannte Feuerkohle. 
((2) Erzeugt der stenerpflichtige Vetrieb elektrische Arbeit sowohl für steuerfreie als auch für steuer- 
pflichtige Zwecke, so bleibt von der in seinem Elektrizitätswerk verbrauchten Kohle nur derjenige Teil 
steuerfrei, der nach den Betriebsausweisen des Elektrizitätswerkes dem Anteil der zu steuerfreien Zwecken 
abgegebenen Menge elektrischer Arbeit an der Gesamtabgabe entsprach. 
(3) Verden die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kohlenmengen nicht von dem 
steuerpflichtigen Betriebe selbst, sondern von einem Dritten in elektrische Arbeit umgewandelt, so wird 
dem Steuerpflichtigen für jede zu steuerfreien Zwecken bezogene Kilowattstunde die Steuer für eine 
entsprechende Kohlenmenge vergütet. Die entsprechende Kohlenmenge beträgt, und zwar ohne Rücksicht 
auf Art und Ursprung der zur Erzeugung der elektrischen Arbeit verbrauchten Kohlen, 
a) bei Steinkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Aufbereitungsanlagen 1,5 kg der 
minderwertigsten von dem steuerpflichtigen Betriebe vertriebenen Kohlensorte, in dem Falle 
des § 3 Abs. 2 des Gesetzes der minderwertigsten für die Aufbereitung bezogenen Rohkohle, 
32“
	        
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