— 174 —
§ 42.
(!) Wird die bezogene Kohle zu andern Zwecken als zur Aufbereitung, zur Verarbeitung zu
Preßkohlen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Aufbereitungsanlagen oder Preßkohlenwerke
verwendet oder an Dritte weiter abgegeben, so ist dies der Steuerstelle unter Angabe der Sorten und
Mengen anzumelden.
(2) Die nach Abs. 1 angemeldeten Mengen sind im Kohlensteuer-Vergütungsbuche B von den noch
offenen Mengen abzuschreiben, die zum höchsten Preise oder Werte für eine Tonne angeschrieben sind.
§ 43.
Über die Steuervergütung, die für die zur Aufbereitung, zur Verarbeitung zu Preßkohlen
oder zur Aufrechterhaltungs des Betriebs verwendete Kohle beansprucht wird, ist der Steuerstelle mit
der Anmeldung zur Versteuerung der aufbereiteten Kohlen oder der Braunpreßkohlen ein Vergütungs-
Mse antrag nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
. §44.
Die Steuerstelle hat die eingehenden Anträge in das Kohlensteuer-Vergütungsbuch B ein-
zutragen.
45.
Deie Vergütung nach § 43 wird nach den Preisen oder Werten für diejenigen Mengen gewährt,
die im Vergütungsbuche B am längsten angeschrieben sind.
8 46. »
() Bei der Versteuerung aufbereiteter Kohlen ist der Berechnung der Vergütung das Gewicht der
zur Versteuerung angemeldeten Kohle zugrunde zu legen. Das Gewicht der zur Aufrechterhaltung des
Betriebs verwendeten Kohlen ist im Vergütungsantrag anzumelden.
(2) Bei der Versteuerung von Braunpreßkohlen ist das Gewicht der Braunkohlen, und zwar so-
wohl das Gewicht der in den Preßkohlen enthaltenen als auch das Gewicht der zur Aufrechterhaltung
des Betriebs verwendeten Braunkohlen, für die Vergütung gewährt werden kann, aus dem Gewichte
der zur Versteuerung angemeldeten Braunpreßkohlen nach bestimmten Verhältniszahlen umzurechnen.
7 Verhältniszahlen sind nach Anhörung der Wertprüfungsstelle für jeden Betrieb besonders zu
estimmen.
(4 Die Mengen, für die danach Vergütung gewährt wird, sind im Vergütungsbuche B abzuschreiben.
§ 47.
Für die Abrundung der Vergütungsbeträge und für die Anmeldung der Gewichte der ver-
gütungsfähigen Kohlen sind die Vorschriften der 25 und 17 sinngemäß anzuwenden.
8 48.
Der Betrag der Vergütung ist auf die Gesamtheit der Steuerbeträge, die der zum Empfange
der Vergütung Berechtigte nach den Steueranmeldungen für den betresjenden Monat schuldet, anzu-
rechnen. Ist der Empfangsberechtigte in diesem Monat keine Kohlensteuer schuldig geworden, so ist
die Vergütung auf seine nächste Steuerschuld anzurechnen.
B. Vorschriften für eingeführte Kohle.
* 49.
C)-Als Wert der aus dem Ausland eingeführten Kohle gilt der Erwerbspreis zuzüglich der bis
zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten. Wird die Kohle nicht auf Grund eines Erwerbs-
geschäfts eingeführt, so ist als Erwerbspreis der Preis anzumelden, der für Kohlen gleicher Art und
Menge am Versendungsorte gezahlt wird.