Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Hauptamtsbezirk. Muster 11. 
— (Ausführungsbestimmungen § 52.) 
Steuerstelle 
Kohlensteuer-Anmeldungsbuch 
über eingeführte Kohlen. 
Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Enthält .. Blätier, die mit einer ange- Geführt von: 
siegelten Schnur durchzogen sind. 
„ den 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Das Buch ist in zwei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Zum Satze von 20 v. H. des Wertes, 
Abteilung 2. Zum Satze von 10 v. H. des Wertes. 
« 2. In das Anmeldungsbuch sind sämtliche Steueranmeldungen über eingeführte Kohlen sofort nach ihrer Abgabe 
bei der Sienerstelle in die Spalten 1 bis 4 und 5, 7, 9, 11, 13 oder 15 einzutragen. 
3. In die Spalten 5 bis 17 jeder Abteilung des Anmeldungsbuchs sind die Summen der entsprechenden Angaben 
der Steneraumeldung einzutragen. 
4 4. Ein bon der Steuersielle nacherhobener Betrag ist unter einer besonderen Nummer des Anmeldungsbuchs 
mit Augabe des Grundes der Zahlung einzutragen. In Spalte 4 ist in diesem Falle der Tag der Nacherhebung anzugebeu. 
Glleichzeitig ist in dem Anmeldungsbuche bei der erstmaligen Zahlung in der Bemerlungsspalte auf den neuen Eintrag 
#nnzuweisen. 
5. Nach Ablauf des Vierteljahrs wird das Anmeldungsbuch noch bis zur Entscheidung über die der Wertprüfungs- 
stelle vorgelegten Wertanmeldungen, längstens jedoch drei Monate, offengehalten und dann geschlossen. 
6. Alle beim Abschluß des Buches noch nicht endgültig erledigten Eintragungen sind unter Beibehaltung ihrer 
Nummern in das Anmeldungsbuch für das auf die dreimonatige Frist folgende Vierreljahr zu übertragen. Die Richtigkeit 
der libertragung ist von dem Kassendrüfungsbeamten oder von einem anderen mit der Rassenführung nicht betrauren 
Beamten im alten und im neuen Anmeldungsbuche zu bescheinigen. 
* 7. Am Schlusse des Vierteljahrs sind für die Fertigung der Staiistik die Spalten 5 bis 16 aufzurechnen und die 
Summen vorzumerken. Die den Nachversteuerungen oder Nacherhebungen zugrunde liegenden Gewichte sind jedoch nur 
79 weit in die Statistik zu übernehmen, als sie die der ursprünglichen Versteuerung zugrunde liegenden Gewichte übersteigen.
	        
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