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geben, wenn die neue Zahlweise sich eingebürgert hat. Sie muß sich
einbürgern; denn sie ist der einzige Weg zu einer starken und nachhaltigen
Einschränkung des Notenumlaufs und zu einer Entlastung der Reichsbank.
Ich habe bisher über die erste Aufgabe gesprochen, die der Krieg
uns auf geldlichem Gebiet gestellt hat, die Beschaffung der in verstärktem
Maße notwendigen Zahlungsmittel für den inneren Verkehr im Lande.
Ich komme nun zu der zweiten Aufgabe, der Regelung des Zahlungsverkehrs
mit dem Auslande.
Hier käme eigentlich auch der Zahlungsverkehr mit den Angehörigen
der feindlichen Mächte in Frage. Nach völkerrechtlichen Grundsätzen hätte
er durch den Krieg nicht aufzuhören brauchen. Aber unsere Feinde
haben, England, der Hort des „Völkerrechts“, an der Spitze, sofort bei
Kriegsausbruch alle unsere Guthaben in ihren Ländern gesperrt und
Zahlungen an Deutsche verboten. Da blieb uns nichts übrig, als Gleiches
mit Gleichem zu vergelten und auch unsererseits die Guthaben der Feinde
bei uns zu sperren, dann, entsprechend deren Vorgehen, zu beschlagnahmen
und jeden Zahlungsverkehr mit dem feindlichen Ausland zu verbieten.
So ist es geblieben die ganzen verflossenen drei Jahre, und dementsprechend
kommt bei dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland nur der mit dem
neutralen Ausland und praktisch nur noch der mit unseren wenigen
neutralen Nachbarn, mit Holland, der Schweiz und den nordischen
taaten in Betracht.
Da ist nun die betrübende Tatsache zu verzeichnen, daß der Wert
der Mark in diesen Ländern wenige Monate nach Kriegsbeginn angefangen
hat zu sinken und immer weiter gesunken ist bis in die allerletzte Zeit.
Hand in Hand damit ist ein Steigen der Kurse für Wechsel und Schecks
auf diese Länder, d. h. ein Steigen ihrer Währungseinheiten bei uns vor
sich gegangen.
Da die Wechselkurse ebenso wie Wertpapierkurse in den ersten
1½ Kriegsjahren nicht veröffentlicht werden durften, kann ich Ihnen
Kurse für die Zeit bis zum 1. Februar 1916 nicht nennen. Von diesem
Tage an, wo die Reichsbank den ganzen Handel in ausländischen Wechseln
in die Hand nahm und nur noch mit ihrer Genehmigung Auslandswechsel
gekauft werden können; stehen die Kurse fest. Sie stellten sich, im Gegensatz
zu denen vom 20. Juli 1914, wie folgt: