Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

46

Thierarztes  ein  Stück  Rindvieh,  Schaf  oder  Ziege  tödten,  abledern,  verscharren
oder  sonst  wegschaffen.
10)  Die  Abhaltung  von  Vieh-  und  Krämermärkten  am  Seuchenorte  ist  verboten.
11)  Jeder  Erkrankungs-  und  jeder  Todesfall  eines  Stückes  Rindvieh,  eines  Schafes
oder  einer  Ziege  muß  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

8.  18.

Als  Ort  gelten  Städte,  Flecken,  Dörfer  und  sofern  sie  600  Schritte  von  benachbarten
  Ortschaften  entfernt  sind,  auch  Höfe,  Weiler  und  einzelne  Niederlassungen.

Wird  ein  verdächtiger  Fall  oder  der  wirkliche  Ausbruch  der  Rinderpest  in  größeren
Städten  oder  in  ausgedehnten  Orten  überhaupt  nur  an  einzelnen  Punkten  constatirt,  so
bleibt  der  Bezirkspolizeibehörde  anheimgegeben,  die  Aufnahme  des  Viehstands,  sowie  die
Absperrungs-  und  Sicherungsmaßregeln  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
und  der  Ausdehnung  der  Krankheit  auf  einzelne  Theile  der  Stadt  oder  des  betreffenden
Orts  zu  beschränken,  wenn  dieß  ohne  Gefahr  geschehen  kann.

8.  19.

Der  Transport  von  Thieren  und  thierischen  Rohstoffen  auf  der  Eisenbahn  durch
einen  verseuchten  Ort  ist  unter  Beobachtung  der  bezirkspolizeilichen  Schutzmaßregeln  zulässig.


§.  20.

Ist  der  Ausbruch  der  Rinderpest  an  einem  Orte  amtlich  festgestellt,  so  bildet  der
Umtreis  von  sechs  Stunden  vom  Seuchenorte  den  Seuchengrenzbezirk,  welcher  von
der  Bezirkspolizeibehörde  erforderlichen  Falls  im  Benehmen  mit  den  übrigen  hiebei  etwa
betheiligten  Behörden  festzusetzen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist  und  in  welchem
Folgendes  zu  geschehen  hat.

1)  Jeder  Viehbesitzer  hat  der  Ortspolizeibehörde  innerhalb  48  Stunden  ein  das  Alter,
  Geschlecht,  die  Farbe  und  die  etwaigen  Abzeichen  jedes  Thierstückes  nachweisendes
  Verzeichniß  seines  Rindviehstandes  einzureichen.

2)  Nach  erfolgter  Einreichung  dieses  Verzeichnisses  ist  jede  durch  Geburt,  Veräußerung,
  Ankauf  oder  auf  andere  Weise  sich  ergebende  Veränderung  in  dem  Viehstande
  von  jedem  Besitzer  binnen  24  Stunden  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen